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- Schlichtungsstelle gemäss Art. 86 KomG (Unternehmen)
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- Technisches Glossar
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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
- Geschäftsstelle der Medienkommission
- Postdienste und Paketzustelldienste
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- Weltraum
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Konsultationen
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- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
- Vorleistungsangebot für CPS (M1)
- Standardangebote Originierung und Terminierung (M2/M3)
- Implementierung einer CPS/CS-Verpflichtung für Connecta
- Standardangebot für Breitbandzugang (M5)
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- Standardangebot für den Zugang über VoIP
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- Richtlinien und Weisungen Verkehrsanlagen und Signalisationen
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
- Psychosoziale Risiken
- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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- Baustellenkoordination
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
-
GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
-
Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
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- Schengen/Dublin
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
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- Auftraggeber
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- Informationen für Bewerber, Offertsteller und Auftragnehmer
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
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- Timeout Schule
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- Abgelaufene Vernehmlassungen 2004
- Externe Stellungnahmen zu Vernehmlassungen
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Steuerverwaltung
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- Stempelabgaben (Emissionsabgabe, Umsatzabgabe)
- Newsletter
- Gesetze
- Datenschutzhinweis
- Zivilstandsamt
Stipendienstelle
Der Staat unterstützt in Ausbildung stehende Personen mit Ausbildungsbeihilfen in Form von Stipendien und Darlehen.
Der Stipendienstelle obliegen:
- die Beratung von Antrag stellenden Personen und/oder Eltern per Telefon oder Email
- die Begutachtung der elektronisch eingereichten Stipendienanträge und die Berechnung der Ansprüche
- die Auszahlung von Stipendien und Darlehen
- Rückzahlung der Ausbildungsdarlehen
- Kontaktpersonen
- Flyer Stipendienstelle
-
Wegleitung zum Antrag auf Ausbildungsbeihilfe
Externer Link
-
Anleitung zur Antragsstellung Ausbildungsbeihilfe Stipendien / Darlehen
Externer Link
-
StipG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentums Liechtenstein
Externer Link
-
StipV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentums Liechtenstein
Externer Link

Hier geht es zum: Ausbildungskonto
Für die Anmeldung benötigen Sie die digitale Identität (eID) oder ein lilog-Konto.
Das Ausbildungskonto sowie die elektronische Antragsstellung bringen Ihnen folgende Vorteile:
Vorteil 1: Datenabfrage via Ausbildungskonto
- Sie haben jederzeit Einsicht in den aktuellen Stand Ihres Ausbildungskontos.
- Alle laufenden oder sich in Rückzahlung befindenden Aus- und Weiterbildungen können eingesehen werden.
- Die Summen der ausbezahlten bzw. gewährten Stipendien und Darlehen werden angezeigt.
- Der Saldo des Studiendarlehens kann überprüft werden.
- Die Modalitäten der Rückzahlung des Studiendarlehens mit den entsprechenden Jahresraten werden angezeigt. Sie wissen jederzeit, wann Sie die nächste Rechnung für die Rückzahlung erhalten werden
Vorteil 2: Elektronische Antragstellung und Korrespondenz
- Das Sendedatum gilt als Eingangsdatum. Es gibt somit keine Verzögerung bei der Antragstellung.
- Dank elektronischer Einreichung ersparen Sie sich die händische Unterschrift sowie Zeit- und Kostenaufwand für Ausdruck, Kuvertierung und postalische Einreichung.
- Das Antragsformular wird mit den bei der Landesverwaltung bereits hinterlegten Stammdaten wie z.B. Namen, Adresse oder Geburtsdatum vorbefüllt.
- Bei Folgeanträgen zu laufenden Ausbildungen werden auch gewisse Ausbildungsdaten bereits vorbefüllt.
- Die Datenübermittlung erfolgt über einen gesicherten Kanal.
- Nach erfolgter Einreichung erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung.
- Eventuelle Nachfragen oder das Einholen von zusätzlichen Informationen seitens der Stipendienstelle erfolgen unbürokratisch per E-Mail.
Ihre Fragen, unsere Antworten (FAQ)
Wir haben für Sie Antworten auf wichtige Fragen, die sich rund um Ausbildungshilfen stellen, gesammelt und beantwortet. Bitte beachten Sie, dass die Antworten nicht abschliessend sind und dass jeder Antrag von uns individuell basierend auf den einschlägigen Gesetzen betrachtet und bearbeitet wird.
1. Was sind Ausbildungsbeihilfen, also Stipendien und Darlehen?
Stipendien und Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die vom Land Liechtenstein für eine Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden. Der Unterschied liegt in der Rückzahlung: Stipendien müssen nicht zurückbezahlt werden, während Studiendarlehen zurückbezahlt werden müssen.
2. Für welche Kosten kann eine Ausbildungsbeihilfe (Stipendium und Darlehen) beantragt werden?
Grundsätzlich können Kosten für Schulgeld, Unterkunft, Verpflegung, Lehrmittel und Fahrtspesen geltend gemacht werden. Ausserdem ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschale als Beitrag an den Lebenshaltungskosten möglich. Die Kosten werden nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag anerkannt.
3. Wie wird die Höhe der Ausbildungsbeihilfe (Stipendium und Darlehen) berechnet?
Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe hängt von verschiedenen Faktoren ab: Eine wichtige Rolle spielt dabei die tatsächliche Höhe der Kosten, die für die Ausbildung anfallen. Zusätzlich werden noch die persönliche Einkommens- und Vermögenssituation (Eigenleistung) sowie in manchen Fällen die finanziellen Eigenleistungen von unmittelbaren Familienangehörigen wie Eltern, Ehepartner/in oder Lebenspartner/in betrachtet.
4. Was sind Eigenleistungen?
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei massgeblichen Eigenleistungen:
1) Bei Antragstellerinnen und Antragsteller ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden die finanziellen Möglichkeiten der antragstellenden Person sowie bei Verheiratung die möglichen Eigenleistungen des Ehegatten bzw. der Ehegattin miteinbezogen.
2) Bei Antragsstellerinnen und Antragssteller bis zum vollendeten 25. Lebensjahr werden, unabhängig vom Zivilstand, die Eigenleistungen beider Elternteile berücksichtigt.
5. Wann bleibt die elterliche Eigenleistung unberücksichtigt?
Die elterliche Eigenleistung bleibt unberücksichtigt, wenn die den Antrag stellende Person:
1) eigene Kinder hat
oder
2) ab ihrem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig war. Eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem halben Jahr ununterbrochener Dauer bleibt unberücksichtigt. Berufslehren und Praktika gelten nicht als Erwerbstätigkeit.
6. Wie lange ist es möglich, Ausbildungsbeihilfe zu erhalten?
Unterstützt werden Ausbildungen im Anschluss an die Sekundarstufe II. Insgesamt ist eine Dauer von bis zu 8 Jahren möglich. Dabei werden auch die nicht beantragten und abgelehnten Semester gezählt.
Wenn eine Ausbildung wegen Krankheit, Geburt eines Kindes, Betreuung eigener Kinder oder eines anderen zwingenden Grundes nicht während der ordentlichen Ausbildungsdauer abgeschlossen wird, kann die Unterstützungsdauer um höchstens drei Jahre über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden.
7. Für wie lange kann eine Ausbildungsbeihilfe beantragt werden?
Eine Ausbildungsbeihilfe kann maximal für 1 Jahr beantragt werden. Anschliessend muss ein Folgeantrag gestellt werden.
8. Wie oft werden Ausbildungsbeihilfen ausbezahlt?
Ein Stipendium wird in der Regel nach der Verfügung und der verstrichenen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen zur Auszahlung an die Landeskasse freigegeben. Eine Auszahlung ist frühestens 8 Wochen vor Beginn des verfügten Ausbildungszeitraums möglich.
Ein Darlehen wird in der Regel drei Wochen nach Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages für die nächste Auszahlung an die Landeskasse freigegeben.
9. Wenn ein Antrag auf ein Stipendium abgelehnt wird, ist es dann möglich, ein Darlehen zu erhalten?
Nein, ein Darlehen ist nicht möglich, wenn der Antrag auf ein Stipendium abgelehnt wird.
10. In welchen Fällen muss ein Stipendium zurückerstattet werden?
Stipendien sind dann von der den Antrag stellenden Person zurückzuerstatten, wenn sie diese unrechtmässig erhalten hat. Dazu zählt zum Beispiel auch, den Ausbildungsnachweis nicht innert der von der Stipendienstelle gesetzten Frist zu erbringen und/oder diesen zweckwidrig zu verwenden.
Ein Darlehen muss ohnedies immer zurückbezahlt werden.
11. In welchen Fällen werden eine Vollmacht oder ein Rechtsmittelverzicht benötigt?
Vollmacht: Wenn eine volljährige Person einen Antrag stellt und nahe Angehörige wie beispielsweise Eltern oder Ehepartner oder andere Personen eine Auskunft über den Stand des Antrags oder Einblick in die Unterlagen erhalten wollen, ist aus Datenschutzgründen unbedingt eine Vollmacht vorzulegen. Andernfalls ist eine Auskunft nicht möglich.
Rechtsmittelverzicht: Mit Vorlage eines schriftlichen Rechtsmittelverzichts kann die Auszahlung der Stipendien vorverlegt werden. Damit verzichtet die den Antrag stellende Person auf die Möglichkeit, eine Beschwerde einzulegen.
12. Wie lange gibt es Anspruch auf Stipendien?
Die Altersgrenze für Stipendien bis 32 Jahre wurde aufgehoben. Mit diesem Entscheid wurde ein wichtiger Beitrag zum lebenslangen Lernen geleistet.
12. Welche Aus- und Weiterbildungen werden unterstützt?
Eine Aus- oder Weiterbildung kann dann unterstützt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1) Es handelt sich um eine Erst- oder Zweitausbildung, um eine Weiterbildung mit einem Umfang von mindestens 15 Tagen (90 Stunden bzw. 120 Lektionen) oder um einen mindestens einen Monat andauernden Sprachaufenthalt.
2) Die Ausbildung ist in Liechtenstein anerkannt.
3) Die nach dem Studienreglement der Ausbildungsstätte festgelegte Ausbildungsdauer wird eingehalten.
4) Ausbildungen im Anschluss an die Matura, Berufsmatura oder Berufslehre werden insgesamt längstens während einer Dauer von acht Jahren unterstützt.
13. Wird ein Sprachaufenthalt unterstützt?
Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Sprachaufenthalt von mindestens einem Monat unterstützt wird. Zentral ist, dass eine anerkannte Sprachschule besucht wird und der Besuch mit beispielsweise einem Zertifikat nachgewiesen werden muss. Einzelstunden werden nicht unterstützt.
14. Wird ein Auslandsemester unterstützt?
Ja, wenn es Bestandteil der Ausbildung ist und die erzielten ECTS der Ausbildung gutgeschrieben werden, wird ein Auslandsemester unterstützt.
15. Wird ein Praktikum unterstützt?
Praktika können unterstützt werden, sofern sie verpflichtende Bestandteile von der jeweils geförderten Ausbildung sind.
16. Gibt es eine Liste der anerkannten Ausbildungsstätten?
Jeder Antrag wird individuell geprüft. Es gibt keine Liste der anerkannten Ausbildungsstätten. Gerne steht Ihnen die Stipendienstelle für individuelle Auskünfte zur Verfügung.
17. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um ein Stipendium oder Darlehen zu beantragen?
Ein tatsächlicher Anspruch kann erst nach der individuellen Bearbeitung und der dementsprechenden Verfügung beantwortet werden. Folgende Überlegungen sind dabei wesentlich:
1) Ausbildungsbeihilfen werden grundsätzlich nur ab Vollendung der Pflichtschulzeit und bei vorhandener Eignung für die gewählte Ausbildung gewährt.
2) Weiters ist der Wohnsitz entscheidend: Zum Zeitpunkt des Beginns der zu unterstützenden Ausbildung wird ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein verlangt (mind. drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt fünf Jahre, falls es Unterbrüche gibt).
3) Zudem darf keine IV-Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit bezogen werden.
18. Gibt es eine Altersgrenze für den Erhalt eines Stipendiums oder Darlehens?
Bis und mit dem vollendetem 32. Lebensjahr kann ein Antrag entweder auf ein Stipendium oder auf ein Darlehen eingereicht werden. Nach dem vollendetem 32. Lebensjahr kann nur mehr ein Darlehen beantragt werden.
19. Ist es auch möglich sich als Teilzeitstudierende um ein Stipendium zu bewerben?
Ja, es gibt auch Stipendienmöglichkeiten für Teilzeitstudierende.
20. Ist es möglich, sich bei Erwerbstätigkeit für ein Stipendium zu bewerben?
Ja, es gibt auch Stipendienmöglichkeiten für Berufstätige.
21. Ist es möglich, sich um ein Stipendium zu bewerben, wenn die Ausbildung bereits durch Dritte unterstützt wird?
Als Drittunterstützungen gelten insbesondere Sozialversicherungsleistungen und staatliche Leistungen zum Zweck der beruflichen Integration und/oder Beiträge durch Arbeitgeber, Privatpersonen und Institutionen im In- und Ausland. Die den Antrag stellende Person ist verpflichtet, Drittunterstützungen offen zu legen.
Wird die den Antrag stellende Person durch Dritte unterstützt, wird diese Unterstützung von den anzuerkennenden Kosten abgezogen.
22. Darf die Studienrichtung gewechselt werden?
Ein Wechsel des Studiums oder ein Abbruch eines Studiums darf nur einmal erfolgen. Nach zweimaligem Abbruch oder Ausschluss werden in der Regel keine Ausbildungsbeihilfen mehr gewährt, ausser wenn Ausnahmen, wie zum Beispiel gesundheitliche Gründe, geltend gemacht werden können.
23. Wie funktioniert die Antragstellung?
Anträge können ausschliesslich elektronisch eingereicht werden. Dafür wird eine eID oder ein LiLog (Online-Schalter der Landesverwaltung) benötigt.
Die eID.li ist die digitale Identität des Fürstentums Liechtenstein, mit der sich natürliche Personen mit einem mobilen Gerät bei elektronischen Diensten sicher ausweisen und anmelden können. Wenn Sie keine eID haben, ist für die Aktivierung der eID.li eine einmalige Registrierung beim Ausländer- und Passamt (APA) nötig. Weitere Informationen zur eID sind hier zu finden: eID.li - Ihre Identität im digitalen Leben.
Wer selbst keine Möglichkeit für eine elektronische Einreichung hat, dem steht das Team der Stipendienstelle zur Verfügung. Dazu kann entweder per Email oder telefonisch ein Termin vereinbart werden: stipendienstelle@llv.li oder +423 236 67 78.
24. Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine effiziente Bearbeitung des Antrages ist es wichtig, dass folgende Unterlagen vollständig eingereicht werden:
1) Immatrikulationsbestätigung der Ausbildungsstätte oder Lehr- oder Schulvertrag
2) Leistungs-/Ausbildungsnachweis für ECTS (Zeugnis für das bereits unterstützte Semester oder Jahr)
3) Stundenplan bei Teilzeit (Anzahl der ECTS)
4) Beleg der Ausbildungsstätte über Schulgelder, Semester- und/oder Prüfungsgebühre)
5) Kopie des Miet-/Untermietvertrags mit Unterschrift (wenn zur Ausbildungszwecken im eigenen Haushalt oder einer Wohngemeinschaft gewohnt wird)
25. Wann muss der Antrag eingereicht werden?
Für eine effiziente Bearbeitung des Antrages ist es wichtig, den Antrag vollständig, das heisst mit allen nötigen Unterlagen, und frühzeitig (gleich nach Beginn des Ausbildungsjahres oder spätestens innerhalb eines Jahres seit Beginn der Ausbildung) einzureichen.
26. Gibt es die Möglichkeit rückwirkend einen Antrag zu stellen?
Ja, ein Antrag kann bis zu einem Jahr rückwirkend gestellt werden.
27. Wo können fehlende Unterlagen nachgereicht werden?
Fehlende Unterlagen können an die Adresse stipendienstelle@llv.li geschickt werden. Dabei sind allfällige, von der Stipendienstelle gesetzte, Fristen unbedingt zu berücksichtigen.
28. Wie lange dauert es von der Antragsstellung bis zu der Entscheidung, ob eine Ausbildungsbeihilfe gewährt wird?
Für eine effiziente Bearbeitung des Antrages ist es wichtig, dass die Unterlagen vollständig eingereicht werden. In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich 12 Wochen.
29. Kann eine Verfügung ins Ausland oder per Mail verschickt werden?
Eine Verfügung wird an den Inlandwohnsitz versendet. Wenn kein Inlandwohnsitz mehr besteht, wird an die ausländische Adresse versendet. Mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung versendet die Stipendienstelle die Verfügung zusätzlich im PDF-Format per Mail.
Adresse
Schulamt
Stipendienstelle
Postfach 684
Giessenstrasse 3
9490 Vaduz
Kontaktpersonen
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Daniela Vogt (Fachbereichsleitung) +423 236 67 79 daniela.vogt@llv.li
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Nina Lampert +423 260 10 29 nina.lampert@llv.li