Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Übersicht
Entsender haben ihren nach Liechtenstein entsandten Arbeitnehmer mindestens diejenigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren, die in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen nach § 1173a Art. 111a ABGB festgelegt sind und Folgendes betreffen:
- die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
- die jährliche Mindestdauer der bezahlten Ferien;
- die minimale Entlöhnung einschliesslich der Überstundensätze und des Auslagenersatzes;
- die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitunternehmen;
- die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz;
- den Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
- die Gleichbehandlung von Frauen und Männern.
Die entsprechenden Bestimmungen sind in Liechtenstein im öffentlichen und im privaten Arbeitsrecht geregelt (Informationen zur Unterscheidung finden Sie im Öffentlichen Arbeitsrecht)
Einzuhaltende Bestimmungen des öffentlichen Arbeitsrechts
Bestimmungen über die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz sowie über den Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen finden sich in erster Linie im Arbeitsgesetz (ArG) und den dazugehörigen Verordnungen. Auf entsandte Arbeitnehmer sind das ArG und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Zum Teil finden sich weitere Sondervorschriften für bestimmte Branchen.
Die einzuhaltenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitunternehmen finden sich insbesondere im Arbeitsvermittlungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung.
Einzuhaltende Bestimmungen des privaten Arbeitsrechts
Bestimmungen über die jährliche Mindestdauer der bezahlten Ferien, die minimale Entlöhnung einschliesslich der Überstundensätze und des Auslagenersatzes und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern finden sich insbesondere im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch sowie in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (aveGAV). Definierte Mindestlöhne finden sich dabei nur in den aveGAV.
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