Marktüberwachung

Information über RAPEX (Rapid Alert System for non-food consumer products)

Hohe Standards für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gehören zu den wichtigsten Zielen der RAPEX-Mitgliedsstaaten. Die auch in Liechtenstein umgesetzte EU-Richtlinie 2001/95 über die allgemeine Produktsicherheit soll sicherstellen, dass sich nur sichere Produkte, von denen keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, am EWR-Binnenmarkt befinden. Etwaige unsichere Produkte sollen rasch vom Markt genommen und die Verbraucher umgehend darüber informiert werden. 

Europäische Produktsicherheitsmeldungen

Das RAPEX ist ein europäisches Schnellwarnsystem zum schnellen Austausch von Informationen über potentiell gefährliche Produkte, die Gegenstand einer freiwilligen oder behördlich angeordneten Massnahme waren, insbesondere um Rückrufe.

Ergreift ein Mitgliedstaat Massnahmen, um eine solche Gefahr abzuwenden, benachrichtigt er unverzüglich die EU-Kommission die diese Angaben überprüft und an die anderen Mitgliedstaaten weitergibt. Diese informieren wiederum ihrerseits die EU-Kommission unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen. Die Kommission kann darüber hinaus eine europaweit gültige Anordnung erlassen, die von den Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Tagen umzusetzen ist. So kann die Kommission auf Basis einer Meldung aus einem Staat eine EU-weite Rückrufaktion anordnen.

Derzeit nehmen 30 Länder, alle EU-Mitgliedstaaten und die EWR EFTA-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen an diesem Informationssystem teil.

Was wird in Liechtenstein gemacht?

Die nationale Kontaktstelle Liechtensteins erhält alle RAPEX-Meldungen wie sie an alle 30 Teilnehmerländer versandt werden. Anschliessend erfolgt eine Risikoanalyse. Das heisst, es wird beurteilt, ob das betroffene Produkt in Liechtenstein vertrieben wird und wie hoch das Risiko für das Eintreten eines Schadensfalls in Liechtenstein ist. Wenn die Möglichkeit bzw. das Risiko besteht, dass das Produkt auf dem liechtensteinischen Markt vertrieben werden könnte, wird mit den Unternehmen, die diese Waren in Verkehr bringen, entsprechend Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert über den Vertrieb dieser Produkte Auskünfte zu erteilen. Daraus werden entsprechende Massnahmen abgeleitet.  Wegen der offenen Grenze zur Schweiz werden zusätzlich die zuständigen Schweizerischen Aufsichtsbehörden informiert.

Die rechtliche Grundlage des RAPEX ist die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG.

Die RAPEX Meldungen werden von der EU – Kommission wöchentlich aktualisiert:

Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter durch Hersteller und Händler

Dieser Leitfaden der Europäischen Kommission ist für Unternehmen bestimmt, die die zuständigen Behörden über gefährliche Produkte - also z.B. über die Durchführung eines Rückrufes - informieren. Sowohl die EU-Produktsicherheitsrichtlinie als auch das liechtensteinische Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren (LR 947.1) verpflichten Unternehmen in solchen Fällen, die Behörden von sich aus zu verständigen. Die Leitlinien für Unternehmen zur Information der Behörden enthalten auch ein Formblatt, das bei Mitteilungen verwendet werden soll:

Abgrenzung zu anderen Richtlinien

Dieses Dokument der Europäischen Kommission dient als Leitfaden zur Abgrenzung der Produktsicherheitsrichtlinie von einigen anderen sektoralen Richtlinien (Spielzeug, Niederspannungsgeräte, persönliche Schutzausrüstungen, Kosmetika).

Leitlinie sektorale Richtlinien

Leitfaden für Unternehmen in Produktsicherheitsfällen

Rückruf und andere Korrekturmassnahmen. Unternehmen finden in diesem Leitfaden Hinweise, was im Fall des Falles - also wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist - unternommen werden kann und soll, um die Sicherheit der Verbraucher und Verbraucherinnen zu gewährleisten.

Dieser unverbindliche Leitfaden für die Durchführung von Korrekturmassnahmen zur Produktsicherheit wurde vom Intertek Research and Testing Centre für den Verbraucherverband Grossbritanniens in Zusammenarbeit mit Vertretern der wichtigsten, mit dem Thema befassten Organisationen (siehe Anhang IV) erstellt.

Leitfaden für die Durchführung von Korrekturmassnahmen zur Produktsicherheit

Leitlinien für das Produktsicherheits-Notfallsverfahren RAPEX

Am 16. Dezember 2009 hat die Europäische Kommission die Leitlinien für die Durchführung des Schnellwarnsystem für gefährliche Güter RAPEX (Rapid Exchange of Information System) angenommen. RAPEX beruht auf Artikel 12 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG und gewährleistet einen raschen Informationsaustausch über Massnahmen (z.B. Rückrufe), die in den EWR-Vertragsstaaten gegen gefährliche Produkte ergriffen werden.

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