Internationale und EU-Sanktionen

Liechtenstein ist seit seinem UNO-Beitritt im Jahre 1990 völkerrechtlich verpflichtet, Sanktionen, die vom UN-Sicherheitsrat in Form von Resolutionen beschlossen werden, innerstaatlich umzusetzen. Solche Sanktionen sind Massnahmen nichtmilitärischer Art gegenüber einzelnen Staaten, Organisationen oder Personen und betreffen insbesondere den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr. Sie dienen der Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich fundamentaler Menschenrechte.

Daneben beteiligt sich Liechtenstein im Rahmen eines autonomen Nachvollzugs an einzelnen Sanktionen der Europäischen Union (EU).

Gesetzliche Grundlage für die innerstaatliche Umsetzung der Sanktionen der UNO und der EU bildet das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG). Die aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sind beim Waren- und Personenverkehr zu berücksichtigen. Die Umsetzung erfolgt im Einzelfall durch Verordnung.

Der Stabsstelle FIU kommt die Funktion einer Vollzugsbehörde zu. Nebst ihr können durch die Regierung je nach Verordnung und Sanktion weitere oder andere Amtsstellen als Vollzugsbehörde gemäss deren Zuständigkeitsbereich bestimmt werden.

Counter Terrorist Financing Taskforce - Israel (CTFTI) - FIU Task Force Public Statement

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Merkblatt der SFIU für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf Grundlage der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

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FAQ für Praxisfragen zur Verordnung betreffend Massnahmen im Zusammenhang mit der Ukraine (Version vom 29.06.2022)

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FAQ für Praxisfragen mit Bezug zu Artikel 29d zur Verordnung betreffend Massnahmen im Zusammenhang mit der Ukraine (Version vom 18.05.2022)

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Information zu Sanktionslisten

Die Stabsstelle FIU informiert über einen Newsletter über Anpassungen der geltenden Sanktionslisten. Mit diesem Service wird sichergestellt, dass registrierte Benutzer rechtzeitig über anstehende Änderungen mit Auswirkungen auf die eigenen Know-Your-Customer (KYC)-Anstrengungen informiert bleiben.

Die Registrierung für den Newsletter kann unter folgendem Link vorgenommen werden: https://newson.llv.li/ unter dem Bereich Stabsstelle Financial Intelligence Unit / ISG.

Bei der Suche von gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen (UNO-Sanktionen) können insbesondere die folgenden URL von Nutzen sein: ·

Website der UN: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/un-sc-consolidated-list

Auf Grundlage dieses ISG kann Liechtenstein gleichfalls Sanktionen umsetzen, welche die EU im Rahmen ihrer gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik erlässt und mit welchen sich Liechtenstein im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der EU und den EWR-/EFTA-Staaten und auf der Grundlage seiner aussenpolitischen Prioritäten regelmässig assoziiert. Es besteht jedoch im Gegensatz zu den Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung. Die Umsetzung erfolgt im Einzelfall durch Verordnung.

Diese Verordnungen sind unter der URL www.gesetze.li abrufbar.

Information über neue Verordnungen werden über den Newsletter «Neueste Landesgesetzblätter» oder unter der URL https://www.gesetze.li/chrono/neueste-lgbl kommuniziert.

EU-Sanktionsübersicht: https://www.sanctionsmap.eu/

Rechtsgrundlage:

 Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG)

 Law ISG (english version, for information only)

Die Stabsstelle FIU hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Wegleitung für die Durchsetzung internationaler Sanktionen erlassen. Das Dokument findet sich hier:

ISG-Wegleitung der SFIU

ISG-Guidance (english version, for information only)

Die Regierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Weisung zu Listing und De-listing Verfahren bei der Durchsetzung internationaler Sanktionen erlassen. Das Dokument finden Sie hier:

ISG-Weisung (deutsch)

ISG-Weisung (English)

Weitere Amtsstellen von Relevanz für dieses Thema:

Die nationalen Aufsichtsbehörden für das Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) sind für die Überwachung der Einhaltung der sich aus dem ISG ergebenden besonderen Pflichten der Sorgfaltspflichtigen zuständig.

Finanzmarktaufsicht Liechtenstein

Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer

Der Rechtsdienst der Regierung hat die Aufgabe, die Entwürfe zu den Verordnungen auszuarbeiten und der Regierung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

Rechtsdienst der Regierung

Das Amt für Auswärtige Angelegenheit berät die Regierung beim Erlass von Zwangsmassnahmen:

Amt für Auswärtige Angelegenheiten

Das schweizerische SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft ist aufgrund des Zollvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Rahmen des Waren- und Personenverkehrs auch für inländische Gesuchsteller die zuständige Behörde:

SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft

Weiterführende Links:

UNO-Sanktionen

UNO-Übersetzungsseite