Voraussetzungen Heirat
Staatsangehörigkeit
Um im Fürstentum Liechtenstein die Ehe schliessen zu können, muss der Bräutigam oder die Braut entweder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen oder aber den ständigen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben. Zwei Ausländer mit Wohnsitz im Ausland können im Fürstentum Liechtenstein nicht heiraten.
Bürgerrecht
Die Eheschliessung hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust auf das liechtensteinische Bürgerrecht.
Heirat mit Minderjährigen
Um im Fürstentum Liechtenstein heiraten zu können, müssen die Braut und der Bräutigam ehemündig sein, d.h. sie müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Das Gericht kann jedoch in ausserordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut oder einen Bräutigam mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ehemündig erklären.
Eingetragene Partnerschaft
Gleichgeschlechtliche Paare können seit 01.09.2011 ihre Partnerschaft auch im Fürstentum Liechtenstein eintragen lassen.
Heirat von Touristen
Um im Fürstentum Liechtenstein die Ehe schliessen zu können, muss der Bräutigam oder die Braut entweder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen oder aber den ständigen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben. Zwei Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich nur ferienhalber im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, können im Fürstentum Liechtenstein nicht heiraten.
Gesetze
Ansprechpersonen
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Zivilstandsamt [email protected] +423 236 69 29