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Für Angehörige eines Drittstaats
Voraussetzungen
Als Familienangehörige gelten der Ehegatte (eingetragene Partnerschaften sind Ehen gleichgestellt) und die gemeinsamen ledigen Kinder unter 18 Jahren.
1) Angehörige eines Drittstaates müssen den Familiennachzug geltend machen:
-
Innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses, wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten haben; oder
-
innerhalb von drei Jahren nach Entstehung des Familienverhältnisses und einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens vier Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein.
2) Vor Erteilung einer Zusicherung hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass:
-
er über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
-
Beide Ehegatten nach liechtensteinischem Recht volljährig sind.
-
Der im Ausland lebende Ehegatte über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
-
Er über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt, die genügend Raum für die Aufnahme der Familienangehörigen bietet
-
er sich in einem gefestigten, dauerhaften und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befindet (Arbeitsvertrag) oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen und den Lebensunterhalt der Familienangehörigen verfügt, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein)
3) Nach der Einreise, aber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zusicherung oder eines Visums, sind vom Gesuchsteller beizubringen:
-
Anmeldung der Familie bei der Wohngemeinde;
-
Nachweis des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutzes, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt;
-
Nachweis über die Anmeldung der schulpflichtigen Kinder bei der Schule.
4) Kurzaufenthalter und Studierende können ihre Familienangehörigen nicht nachziehen.
5) Ein weiterer Familiennachzug kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Ehetrennungs- oder Ehescheidungsurteils bewilligt werden.
6) Weiters findet auf die Beibringung von Nachweisen für den Familiennachzug Art. 32 ff AUG sinngemäss Anwendung.
Arbeitsaufnahme von Familienangehörigen
1) Der Ehegatte und die Kinder besitzen das Recht, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, solange die Bewilligung derjenigen Person gültig ist, von der die Familienangehörigen ihr Recht auf Familiennachzug hergeleitet haben.
2) Zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Niederlassungsbewilligung erforderlich. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.
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Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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