Sanktionen
Mit dem System der so genannten „parallelen Verkehrsfähigkeit“ von Waren nach dem Zollvertragsrecht und dem EWR-Recht hat Liechtenstein gegenüber der Schweiz eine grosse Verantwortung übernommen um zu gewährleisten, dass kein Umgehungsverkehr mit in der Schweiz nicht verkehrsfähigen Waren über die offene Grenze erfolgt.
Nebst dem sehr engmaschigen Marküberwachungs- und Kontrollsystem sieht das Gesetz über das Zollwesen (Art. 13 ff) bei Übertretungen empfindliche Strafen vor.
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