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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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Andere Anlagen/ Grossanlagen
Andere Anlagen sind "Grossanlagen" wie beispielsweise grosse Hackschnitzelfeuerungsanlagen, die in besonderer Weise dem Zweck des Energieeffizienzgesetzes dienen.
Die sind zum Beispiel Haustechnikanlage ab 1750 m2 EBF oder Photovoltaikanlagen ab 250 kWp
Sie haben den Zweck, den effizienten Umgang mit Energie zu unterstützen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Insbesondere der Grad der Umweltbelastung, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Grad der Selbstversorgung, die Energieeffizienz, die Wirtschaftlichkeit sowie die Vorbildwirkung fallen bei der Beurteilung ins Gewicht.
Förderhöhe
An die Errichtung von "Anderen Anlagen" können Förderbeiträge bis 400`000 CHF ausgerichtet werden. Insbesondere der Grad der Umweltbelastung, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Grad der Selbstversorgung, die Energieeffizienz, die Wirtschaftlichkeit sowie die Vorbildwirkung fallen bei der Beurteilung ins Gewicht.
Förderantrag für Grossanlagen
Förderantrag Haustechnikanlage (PDF) ab 1750 m2 EBF, 01.02.2025
Förderantrag Photovoltaikanlage (PDF) ab 250 kWp, 01.02.2025
Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.
Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Befristung Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
sonstige Auflagen Weitere sind projektbezogen und entnehmen Sie bitte der jeweiligen Zusicherung/ Vergfügung
Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.
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Antrag auf Förderung EnergieeffizienzgesetzAnsprechpersonen
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Energiefachstelle info.energie@llv.li +423 236 6988