Andere Anlagen/ Grossanlagen

Andere Anlagen sind "Grossanlagen" wie beispielsweise grosse Hackschnitzelfeuerungsanlagen, die in besonderer Weise dem Zweck des Energieeffizienzgesetzes dienen. 

Die sind zum Beispiel Haustechnikanlage  ab 1750 m2 EBF oder Photovoltaikanlagen ab 250 kWp

Sie haben den Zweck, den effizienten Umgang mit Energie zu unterstützen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Insbesondere der Grad der Umweltbelastung, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Grad der Selbstversorgung, die Energieeffizienz, die Wirtschaftlichkeit sowie die Vorbildwirkung fallen bei der Beurteilung ins Gewicht.

Förderhöhe

An die Errichtung von "Anderen Anlagen" können Förderbeiträge bis 400`000 CHF ausgerichtet werden. Insbesondere der Grad der Umweltbelastung, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Grad der Selbstversorgung, die Energieeffizienz, die Wirtschaftlichkeit sowie die Vorbildwirkung fallen bei der Beurteilung ins Gewicht.

Förderantrag für Grossanlagen

Bei "Anderen Anlagen" verwenden Sie bitte das Formular der Kategorie, welches Ihrem Vorhaben am ehesten entspricht.

Haustechnikanlage (PDF) ab 1750 m2 EBF, Stand 01.03.2024 oder Onlineschalter

Förderantrag Photovoltaikanöage (PDF) ab 250 kWp , Stand 01.03.2024 oder Onlineschalter

Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.

Auflagen/ Voraussetzungen/ Wichtige Hinweise

Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.

Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist. 

Befristung Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.

sonstige Auflagen Weitere sind projektbezogen und entnehmen Sie bitte der jeweiligen Zusicherung/ Vergfügung

Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.

Ansprechpersonen