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Aufenthaltsbewilligung für Lebenspartner
Liechtensteinische Landesangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein und EWR- sowie Schweizer Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung, Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein können um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin ansuchen.
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Lebenspartnerschaften.
1) Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:
Personen, die ein Gesuch stellen, müssen für die Gesuchstellung folgende allgemeine Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
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Die Person mit Wohnsitz in Liechtenstein, welche ihren Lebenspartner / ihre Lebenspartnerin nachziehen will, muss die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Im Falle von EWR- und CH-Staatsangehörigen ist eine Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung erforderlich.
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Nachweis des Bestehens einer ordnungsgemäss bescheinigten dauerhaften Beziehung. Eine solche Beziehung besteht insbesondere, wenn die Lebenspartner nachweislich eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens 3 Jahren haben, oder sie die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen.
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Beide, sowohl die nachziehende als auch die nachzuziehende Person, müssen ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sein.
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Beide müssen über 21 Jahre alt sein.
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Die Person, welche ihren Lebenspartner / ihre Lebenspartnerin nachziehen will, muss einen Wohnsitz von insgesamt mindestens 5 Jahren in Liechtenstein nachweisen. Von der verlangten Wohnsitzdauer kann abgesehen werden, wenn die Lebenspartner nachweislich die gemeinsame Obsorge für gemeinsame ledige Kinder unter 18 Jahren wahrnehmen und mit diesen gemeinsam Wohnsitz nehmen. Weiters findet die erwähnte 5-jährige Wohnsitzdauer keine Anwendung wenn der faktische Lebenspartner gleichzeitig mit der aufenthaltsberechtigen Person nach Liechtenstein zieht.
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Beide dürfen nicht vorbestraft sein.
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Sowohl bei der nachziehenden Person als auch bei der nachzuziehenden Person dürfen keine offenen Betreibungen in Liechtenstein bzw. im letzten Wohnsitzstaat registriert sein.
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Sowohl die nachziehende Person als auch die nachzuziehende Person dürfen nicht fürsorgeabhängig sein.
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Zur Absicherung, dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wird, ist eine Garantie (mit Gerichtsstand Vaduz) einer Bank mit Sitz in einem EWR Staat beizubringen. Die Höhe der Bankgarantie, welche auf die zuziehende Person ausgestellt werden muss, beläuft sich auf min. 84‘000 CHF bzw. max. 156‘000 CHF. Es ist zu empfehlen, sich vor Gesuchstellung mit der entsprechenden Bank in Verbindung zu setzen um die Rahmenbedingungen einer Bankgarantie abzuklären.
Ferner muss sichergestellt sein, dass sich die nach Liechtenstein zuziehenden LebenspartnerInnen im Falle einer Erwerbstätigkeit im Ausland, trotzdem schwerpunktmässig in Liechtenstein aufhalten.
2) Das Recht des nachgezogenen Lebenspartners zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 42 PFZG.
3) Für Kinder von nachgezogenen Lebenspartnern aus früheren Ehen oder Partnerschaften kann kein Familiennachzug nach Art. 40 PFZG ff. geltend gemacht werden.
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Familiennachzug - GesuchGesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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