Eignungsprüfung

Allgemeines

Berufliche Qualifikationsnachweise von EWR-Staatsangehörigen werden anerkannt, wenn sie inhaltlich den liechtensteinischen Qualifikationsnachweisen entsprechen. Allerdings kann diese Anerkennung davon abhängig gemacht werden, dass eine Eignungsprüfung in Liechtenstein-spezifischen Rechtsfächern abgelegt wird. Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.

Prüfungstermin

Nach Absprache mit dem Amt für Volkswirtschaft.

Merkblatt

Unterlagen für die Eignungsprüfung nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz

Ansprechpersonen