MKS (Marktüberwachungs- und Kontrollsystem)

Eines der Hauptziele des EWR-Abkommens im Bereich des Warenverkehrs ist die Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse. Innerhalb des EWR-Raumes sind die technischen Standards harmonisiert oder gegenseitig anerkannt, damit der Warenverkehr zwischen den Vertragsstaaten nicht behindert wird und der Konsumentenschutz im Sinne des Binnenmarktkonzeptes gewährleistet ist.

Da in Liechtenstein, durch die Mitgliedschaft im EWR und gleichzeitiger Aufrecherhaltung des Zollvertrages mit der Schweiz, Waren nach Schweizer-Recht (Zollvertragsrecht) sowie nach EWR-Recht in Verkehr gebracht werden können, musste zur Verhinderung von Umgehungsverkehren ein Kontrollsystem geschaffen werden.

Um die so genannte „parallele Verkehrsfähigkeit“ in Liechtenstein zu gewährleisten und gleichzeitig sicher zu stellen, dass keine Waren, welche in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, über Liechtenstein in die Schweiz gelangen (Verhinderung des Umgehungsverkehrs), wurde das „Liechtensteinische Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS)“ eingerichtet.

Das Amt für Volkswirtschaft, welches die Gesamtkoordination inne hat, erhält von sämtlichen gewerbsmässigen Importen nach Liechtenstein eine Importmeldung. Im Rahmen eines Selektionsverfahrens werden die Sendungen mit so genannten sensiblen Produkten ausgeschieden und die erforderlichen Kontroll- und Verpflichtungsmassnahmen eingeleitet.

Die Massnahmen und die betroffenen Produkte sind in der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Zollvertrag (LR 0.631.112.1) festgehalten.

Mit der „parallelen Verkehrsfähigkeit“ von Waren nach dem Zollvertragsrecht einerseits und dem EWR-Recht andererseits hat Liechtenstein gegenüber der Schweiz eine grosse Verantwortung übernommen, um zu gewährleisten, dass kein Umgehungsverkehr mit in der Schweiz nicht verkehrsfähigen Waren über die offene Grenze erfolgt. Nebst dem sehr engmaschigen Marküberwachungs- und Kontrollsystem sehen das Gesetz über das Zollwesen (LR 631.010) sowie das Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren (LR 947.1) bei Übertretungen empfindliche Strafen vor.

Amtsstellen

Mit den Kontroll- und Verpflichtungsmassnahmen sind nebst dem Amt für Volkswirtschaft die folgenden Amtsstellen betraut:

Weitere Informationen

Merkblatt Marktkontrollsystem

Ansprechpersonen