Hindernisfreies Bauen
Wohnbauten, für die im Rahmen der Wohnbauförderung ein zinsloses Darlehen gewährt wird, müssen seit Januar 2007 hindernisfrei anpassbar erstellt werden. Die Bestimmungen der hindernisfreien Anpassbarkeit sind u.a.:
- Der Hauseingang muss barrierefrei erreichbar sein.
- Die Gänge müssen eine Mindestbreite von 120 cm aufweisen.
- Die Treppen müssen eine Mindestbreite von 100 cm aufweisen.
- Das Türlicht muss eine Mindestbreite von 80 cm aufweisen.
- Allfällige Rampen dürfen ein Gefälle von max. 6 % aufweisen.
- Die Bäder müssen hindernisfrei anpassbar ausgestaltet werden.
- Zwischen zwei Küchenzeilen muss ein Abstand von min. 120 cm eingehalten werden.
Weitere Informationen zum Thema barrierefreies Bauen erhalten Sie bei Procap Schweiz und dem Liechtensteiner Behindertenverband.