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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
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- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
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- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
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- Gesetzliche Grundlagen
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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- Gefahrgutbeauftragter
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
-
Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
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Schlechtwetterentschädigung (SWE)
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft (AVW).
Schlechtwetterentschädigung ist eine Leistungsart der Arbeitslosenversicherung (ALV), welche dazu dient Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Schlechtwetterentschädigung unterstützt Unternehmen bestimmter Branchen, vorübergehende witterungsbedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken.
Witterungsbedingte Kurzarbeit kann vom 1. Dezember bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis 15. März bewilligt und entschädigt werden, sofern die witterungsbedingte Kurzarbeit fristgerecht gemeldet und abgerechnet wird.
Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung entsteht frühestens mit der Meldung eines konkreten Arbeitsausfalls. Die ordnungsgemässe Meldung ist daher Voraussetzung für die Bewilligung und spätere Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung.
Die erforderliche Meldung witterungsbedingter Kurzarbeit hat pro Arbeits-/Baustelle und pro Monat in folgenden zwei Schritten zu erfolgen:
-
Der Beginn des erstmaligen Arbeitsausfalls ist noch am selben Tag der ALV mitzuteilen. Die Meldung ist formlos und kann telefonisch an + 423 236 68 75, per E-Mail an swe.alv@llv.li oder schriftlich an das Amt für Volkswirtschaft, Arbeitslosenversicherung, Postfach 684, 9490 Vaduz, erfolgen.
- Das Formular «Meldung witterungsbedingter Arbeitsausfall» ist bis spätestens zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats nach Beginn des zuvor gemeldeten, erstmaligen Arbeitsausfalls vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der ALV einzureichen. Das Formular ist zusammen mit dem ausgefüllten Formular «Zustimmung Mitarbeitende» an die E-Mailadresse swe.alv@llv.li zu übermitteln.
Nach Fristablauf eingereichte Meldungen sind verspätet und haben zur Folge, dass kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung entsteht.
Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmenden innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb beim AVW geltend. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist jeglicher Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für die jeweilige Abrechnungsperiode verwirkt. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang der E-Mail beim Amt für Volkswirtschaft.
Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Dementsprechend beziehen sich die Angaben immer auf den ganzen Abrechnungsmonat. Für eine ordnungsgemässe Abrechnung müssen pro Abrechnungsperiode folgende Dokumente vorliegen bzw. eingereicht werden:
1. Formular "Meldung witterungsbedingter Arbeitsausfall"
Für jede Arbeits-/Baustelle muss für die betreffende Abrechnungsperiode ein separates, vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Meldeformular vorliegen. Dieses musste bereits vorgängig bis spätestens am 10. Tag des folgenden Kalendermonats eingereicht worden sein.
2. Formular "Zustimmung Mitarbeitende"
Das Formular «Zustimmung Mitarbeitende» muss vorliegen. Dieses musste bereits zusammen mit dem Meldeformular vorgelegt werden. Waren im Laufe der Saison weitere Arbeitnehmende von witterungsbedingter Kurzarbeit betroffen, ist deren Zustimmung im Folgemonat, nachzureichen.
3. Abrechnungsformular zusammen mit Antrag und Rapport Ausfallstunden
Die Excel-Datei «Abrechnungsformular» muss heruntergeladen und ausgefüllt werden. Das Antragsformular und die Rapporte Ausfallstunden als Teile des Abrechnungsformulars müssen einzeln ausgedruckt und unterzeichnet als PDF-Datei zusammen mit der Excel-Datei «Abrechnungsformular» per E-Mail an swe.alv@llv.li eingereicht werden.
Das Formular ermöglicht die gleichzeitige Abrechnung von 10 Arbeits-/Baustellen innerhalb einer Abrechnungsperiode. Möchten Sie zusätzliche Arbeits-/Baustellen abrechnen, setzen Sie sich mit dem Amt für Volkswirtschaft / Arbeitslosenversicherung in Verbindung.
Formulare und Informationen
Checkliste Antrag Schlechtwetterentschädigung
- Beginn 1. Arbeitsausfall pro Arbeits-/Baustelle und pro Monat melden
- Formular «Meldung witterungsbedingter Arbeitsausfall» pro Arbeits-/Baustelle und pro Monat bis spätestens zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats einreichen
-
Formular «Zustimmung Mitarbeitende» einreichen
-
Abrechnungsformular als Excel-Datei einreichen
-
Antragsformular als Teil der Abrechnung ausgedruckt einreichen
-
Rapport Ausfallstunden als Teil der Abrechnung ausgedruckt einreichen
Eine Prüfung und Berechnung der geltend gemachten Schlechtwetterentschädigung kann erst stattfinden, wenn dem Amt für Volkswirtschaft alle drei Formulare vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass die Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Abrechnungsfristen für einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung zwingend erforderlich ist. Verspätete Meldungen und Abrechnungen führen dazu, dass der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung erlischt.
Die FAQs sind rechtlich nicht bindend. Sie dienen lediglich dazu, häufig gestellte Fragen zusammenzufassen.
Eine verbindliche Auskunft können wir Ihnen erst nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Abschluss unserer Einzelfallprüfung mitteilen.
Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
- Maurer, Zimmerer, Gipser, Dachdecker;
- Steinbruch- und Kieswerkarbeiter;
- Strassenbauer, Pflästerer;
- Steinhauer;
- Plattenleger;
- Landschaftsgärtner;
- Spengler;
- Kanalreiniger;
- Gewässer- und Lawinenverbauer;
- Rüfearbeiter;
- Forstarbeiter, sofern sie nicht im Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig sind.
Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
- er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
- er mindestens drei volle Arbeitstage gedauert hat;
- die Fortführung der Arbeiten unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann;
- er in der Zeit vom 1. bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis zum 15. März stattfindet;
Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird generell für jede Abrechnungsperiode (Kalendermonat) eine Karenzzeit von zwei Wartetagen abgezogen. Eine gesonderte Eingabe auf dem Abrechnungsformular ist nicht erforderlich, dies wird automatisch in der Spalte S berücksichtigt. Für diese zwei Tage schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle beitragspflichtige arbeitnehmende Personen, welche in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben sowie unbefristet zu einem fixen Arbeitspensum angestellt sind.
Keinen Anspruch haben Personen die:
- in einem Lehrverhältnis stehen;
- im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen;
- in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer;
- bereits eine AHV-Rente beziehen oder das ordentliche Rentenalter erreicht haben;
- in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
- in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Ja, für Arbeitnehmende im Stundenlohn kann gleich wie für Arbeitnehmende im Monatslohn SWE geltend gemacht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt oder wenn in einem Anstellungsvertrag auf Abruf das Pensum nur geringe Schwankungen ausweist und somit der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalles erbracht werden kann.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schlechtwetterentschädigung vorzuschiessen und den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten. Die Schlechtwetterentschädigung entspricht 60% des tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsausfalls.
Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft (AVW) auf Verlangen vorzulegen. Das AVW ist berechtigt innerhalb der Aufbewahrungsfrist im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Gesetze
Kontakt
-
SWE swe.alv@llv.li