Schlechtwetterentschädigung (SWE)
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft (AVW).
Schlechtwetterentschädigung ist eine Leistungsart der Arbeitslosenversicherung (ALV), welche dazu dient Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Die Schlechtwetterentschädigung unterstützt Unternehmen bestimmter Branchen, vorübergehende witterungsbedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken.
Witterungsbedingte Kurzarbeit kann vom 1. Dezember bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis 15. März bewilligt und entschädigt werden, sofern die witterungsbedingte Kurzarbeit fristgerecht gemeldet und abgerechnet wird.
Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung entsteht frühestens mit der Meldung eines konkreten Arbeitsausfalls. Die ordnungsgemässe Meldung ist daher Voraussetzung für die Bewilligung und spätere Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung.
Die erforderliche Meldung witterungsbedingter Kurzarbeit hat pro Arbeits-/Baustelle und pro Monat in folgenden zwei Schritten zu erfolgen:
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Der Beginn des erstmaligen Arbeitsausfalls ist noch am selben Tag der ALV mitzuteilen. Die Meldung ist formlos und kann telefonisch an + 423 236 68 75, per E-Mail an [email protected] oder schriftlich an das Amt für Volkswirtschaft, Arbeitslosenversicherung, Postfach 684, 9490 Vaduz, erfolgen.
- Das Formular «Meldung witterungsbedingter Arbeitsausfall» ist bis spätestens zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats nach Beginn des zuvor gemeldeten, erstmaligen Arbeitsausfalls vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der ALV einzureichen. Das Formular ist zusammen mit dem ausgefüllten Formular «Zustimmung Mitarbeitende» an die E-Mailadresse [email protected] zu übermitteln.
Nach Fristablauf eingereichte Meldungen sind verspätet und haben zur Folge, dass kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung entsteht.
Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmenden innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb beim AVW geltend. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist jeglicher Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für die jeweilige Abrechnungsperiode verwirkt. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang der E-Mail beim Amt für Volkswirtschaft.
Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Dementsprechend beziehen sich die Angaben immer auf den ganzen Abrechnungsmonat. Für eine ordnungsgemässe Abrechnung müssen pro Abrechnungsperiode folgende Dokumente vorliegen bzw. eingereicht werden:
Internetseite in Überarbeitung - Link zum Abrechnungsformular folgt im Dezember.
1. Formular "Meldung witterungsbedingter Arbeitsausfall"
Für jede Arbeits-/Baustelle muss für die betreffende Abrechnungsperiode ein separates, vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Meldeformular vorliegen. Dieses musste bereits vorgängig bis spätestens am 10. Tag des folgenden Kalendermonats eingereicht worden sein.
2. Formular "Zustimmung Mitarbeitende"
Das Formular «Zustimmung Mitarbeitende» muss vorliegen. Dieses musste bereits zusammen mit dem Meldeformular vorgelegt werden. Waren im Laufe der Saison weitere Arbeitnehmende von witterungsbedingter Kurzarbeit betroffen, ist deren Zustimmung im Folgemonat, nachzureichen.
3. Abrechnungsformular zusammen mit Antrag und Rapport Ausfallstunden
Die Excel-Datei «Abrechnungsformular» muss heruntergeladen und ausgefüllt werden. Das Antragsformular und die Rapporte Ausfallstunden als Teile des Abrechnungsformulars müssen einzeln ausgedruckt und unterzeichnet als PDF-Datei zusammen mit der Excel-Datei «Abrechnungsformular» per E-Mail an [email protected] eingereicht werden.
Eine Prüfung und Berechnung der geltend gemachten Schlechtwetterentschädigung kann erst stattfinden, wenn dem Amt für Volkswirtschaft alle drei Formulare vorliegen.
Formulare und Informationen
Checkliste Antrag Schlechtwetterentschädigung
- Beginn 1. Arbeitsausfall pro Arbeits-/Baustelle und pro Monat melden
- Formular «Meldung witterungsbedingter Arbeitsausfall» pro Arbeits-/Baustelle und pro Monat bis spätestens zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats einreichen
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Formular «Zustimmung Mitarbeitende» einreichen
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Abrechnungsformular als Excel-Datei einreichen
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Antragsformular als Teil der Abrechnung ausgedruckt einreichen
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Rapport Ausfallstunden als Teil der Abrechnung ausgedruckt einreichen
Bitte beachten Sie, dass die Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Abrechnungsfristen für einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung zwingend erforderlich ist. Verspätete Meldungen und Abrechnungen führen dazu, dass der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung erlischt.
Die FAQs sind rechtlich nicht bindend. Sie dienen lediglich dazu, häufig gestellte Fragen zusammenzufassen.
Eine verbindliche Auskunft können wir Ihnen erst nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Abschluss unserer Einzelfallprüfung mitteilen.
Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
- Maurer, Zimmerer, Gipser, Dachdecker;
- Steinbruch- und Kieswerkarbeiter;
- Strassenbauer, Pflästerer;
- Steinhauer;
- Plattenleger;
- Landschaftsgärtner;
- Spengler;
- Kanalreiniger;
- Gewässer- und Lawinenverbauer;
- Rüfearbeiter;
- Forstarbeiter, sofern sie nicht im Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig sind.
Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
- er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
- er mindestens drei volle Arbeitstage gedauert hat;
- die Fortführung der Arbeiten unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann;
- er in der Zeit vom 1. bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis zum 15. März stattfindet;
Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird generell für jede Abrechnungsperiode (Kalendermonat) eine Karenzzeit von zwei Wartetagen abgezogen. Eine gesonderte Eingabe auf dem Abrechnungsformular ist nicht erforderlich, dies wird automatisch in der Spalte S berücksichtigt. Für diese zwei Tage schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle beitragspflichtige arbeitnehmende Personen, welche in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben sowie unbefristet zu einem fixen Arbeitspensum angestellt sind.
Keinen Anspruch haben Personen die:
- in einem Lehrverhältnis stehen;
- im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen;
- in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer;
- bereits eine AHV-Rente beziehen oder das ordentliche Rentenalter erreicht haben;
- in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
- in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Ja, für Arbeitnehmende im Stundenlohn kann gleich wie für Arbeitnehmende im Monatslohn SWE geltend gemacht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt oder wenn in einem Anstellungsvertrag auf Abruf das Pensum nur geringe Schwankungen ausweist und somit der Nachweis eines anrechenbaren Arbeitsausfalles erbracht werden kann.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schlechtwetterentschädigung vorzuschiessen und den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten. Die Schlechtwetterentschädigung entspricht 60% des tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsausfalls.
Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft (AVW) auf Verlangen vorzulegen. Das AVW ist berechtigt innerhalb der Aufbewahrungsfrist im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.