Entsendung von Arbeitnehmern

Übersicht

Vorliegen einer Entsendung

Eine Entsendung liegt vor, wenn  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung Arbeitnehmer in das Fürstentum Liechtenstein entsendet und dabei für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht und die Arbeitsleistung erfolgt:

a) im Namen, auf Rechnung und unter Leitung des entsendenden Arbeitgebers im Rahmen eines zwischen ihm und dem Empfänger der Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Vertrages; oder

b) in einem Betrieb, der dem entsendenden Arbeitgeber gehört oder mit welchem der Arbeitgeber wirtschaftlich verbunden ist; oder

c) im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder eines Rechtsverhältnisses zur Arbeitnehmerüberlassung mit Einsatzort im Fürstentum Liechtenstein.

Pflichten des Entsenders

Der entsendende Arbeitgeber hat gemäss Entsendegesetz insbesondere folgende Pflichten einzuhalten:

  • Meldepflichten: Grundsätzlich hat der Entsender jede einzelne Entsendung zu melden.
  • Weitere Mitwirkungspflichten: Der Entsender hat dafür zu sorgen, dass zuhanden der Kontrollorgane für die Dauer der Entsendung am Einsatzort bestimmte Dokumente mitgeführt werden. Er hat für weitere Kontrollen Unterlagen einzureichen und mit den Kontrollorganen zusammenzuarbeiten.
  • Pflicht zur Einhaltung von Bestimmungen über Arbeits- und Beschäfti-gungsbedingungen: Der Entsender hat den entsandten Arbeitnehmern mindestens bestimmte in Liechtenstein geltende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren. Dies betrifft u.a. insbesondere die in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (aveGAV) festgelegten Mindestlöhne sowie Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten.

Kontrollorgane

In den Branchen, in denen ein aveGAV gilt, ist die Zentrale Paritätischen Kommission (ZPK) zuständig für die Kontrolle der oben genannten Mitwirkungspflichten und der einzuhaltenden Bestimmungen der aveGAV. Die ZPK ist hoheitlich tätig und meldet jeden Verstoss dem Amt für Volkswirtschaft (AVW). Für den übrigen Vollzug des Entsendegesetzes ist das AVW zuständig.

Pflichten und Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber – sofern er seinerseits – ein Unternehmer ist, wird vom Entsendegesetz ebenso verplichtet: Verstösst ein Entsender gegen entsenderechtliche Pflichten, so kann unter Umständen auch der Auftraggeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Er haftet zudem als Bürge und Zahler für die Zahlung des Mindestlohns an den entsandten Arbeitnehmer. Bei einer Weitergabe an einen Subuntermehmer, etc. erstrecken sich die Haftung und strafrechtliche Verantwortung auf jeden Auftraggeber als Unternehmer in der Auftragskette.

Sanktionen und Verfahren

Verletzungen des Entsendegesetzes führen zu einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren beim Amt für Volkswirtschaft.

Der entsandte Arbeitnehmer kann Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber oder dessen Auftraggeber als Unternehmer zivilrechtlich vor den liechtensteinischen ordentlichen Gerichten geltend machen.

Hinweis

Neben den entsenderechtlichen Pflichten sind insbesondere die ausländerrechtlichen Melde- bzw. Bewilligungspflichten zu beachten. Zuständig ist hierfür das Ausländer- und Passamt.

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