Statistische Qualitätsgrundsätze des europäischen Verhaltenskodex

Infografik 1 Fachliche Unabhängigkeit

Grundsatz 1

Die fachliche Unabhängigkeit der statistischen Stellen gegenüber anderen politischen, Regulierungs- oder Verwaltungsstellen sowie gegenüber den Akteuren des Privatsektors ist der Garant für die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistiken.

Infografik 1bis Koordinierung und Zusammenarbeit

Grundsatz 1bis

Die nationalen statistischen Ämter und Eurostat gewährleisten die Koordinierung aller Aktivitäten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Ebene des nationalen statistischen Systems bzw. des Europäischen Statistischen Systems.
Die statistischen Stellen kooperieren aktiv innerhalb der Partnerschaft des Europäischen Statistischen Systems, um so die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten.

Infografik 2 Mandat für Datenerhebung und Datenzugang

Grundsatz 2

Die statistischen Stellen haben ein eindeutiges gesetzliches Mandat zur Erhebung von und bezüglich des Zugangs zu Daten aus vielfältigen Datenquellen für die Zwecke europäischer Statistiken. Verwaltungen, Unternehmen und private Haushalte sowie die Öffentlichkeit im weiteren Sinne können gesetzlich dazu verpflichtet werden, auf Anforderung statistischer Stellen für die Zwecke europäischer Statistiken den Zugriff auf Daten zu gewähren oder Daten zu liefern.

Infografik 3 Angemessene Ressourcen

Grundsatz 3

Die den statistischen Stellen zur Verfügung stehenden Ressourcen reichen aus, um den aktuellen statistischen Erfordernissen Europas zu entsprechen.

Infografik 4 Verpflichtung zur Qualität

Grundsatz 4

Die statistischen Stellen sind zur Qualität verpflichtet. Sie ermitteln systematisch und regelmäßig Stärken und Schwächen mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Prozess- und Outputqualität.

Infografik 5 Statistische Geheimhaltung und Datenschutz

Grundsatz 5

Die Anonymität der Datenlieferanten, die Geheimhaltung ihrer Angaben, deren ausschliessliche Verwendung für statistische Zwecke und die Sicherheit der Daten sind unter allen Umständen gewährleistet.

Infografik 6 Unparteilichkeit und Objektivität

Grundsatz 6

Die statistischen Stellen entwickeln, erstellen und verbreiten europäische Statistiken unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und in objektiver, professioneller und transparenter Weise, wobei alle Nutzerinnen und Nutzer gleich behandelt werden.

Infografik 7 Solide Methodik

Grundsatz 7

Qualitativ hochwertige Statistiken basieren auf einer soliden Methodik. Diese erfordert geeignete Instrumente und Verfahren sowie ein entsprechendes Know-how.

Infografik 8 Geeignete statistische Verfahren

Grundsatz 8

Geeignete statistische Verfahren in sämtlichen statistischen Prozessen bilden die Grundlage für qualitativ hochwertige Statistiken.

Infografik 9 Vermeidung einer übermässigen Belastung der Auskunftgebenden

Grundsatz 9

Der Beantwortungsaufwand steht in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer und ist für die Auskunftgebenden (Respondenten) nicht übermäßig hoch. Die statistischen Stellen überwachen den Beantwortungsaufwand und legen Ziele für dessen schrittweise Verringerung fest.

Infografik 10 Wirtschaftlichkeit

Grundsatz 10

Ressourcen werden effektiv eingesetzt.

Infografik 11 Relevanz

Grundsatz 11

Die europäischen Statistiken entsprechen dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer.

Infografik 12 Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Grundsatz 12

Die europäischen Statistiken spiegeln die Realität genau und zuverlässig wider.

Infografik 13 Aktualität und Pünktlichkeit

Grundsatz 13

Die europäischen Statistiken sind aktuell und werden pünktlich veröffentlicht.

Infografik 14 Kohärenz und Vergleichbarkeit

Grundsatz 14

Die europäischen Statistiken sind untereinander und im Zeitablauf konsistent und zwischen Regionen und Ländern vergleichbar; es ist möglich, miteinander in Beziehung stehende Daten aus unterschiedlichen Datenquellen zu kombinieren und gemeinsam zu verwenden.

Infografik 15 Zugänglichkeit und Klarheit

Grundsatz 15

Die europäischen Statistiken werden klar und verständlich präsentiert, in geeigneter und benutzerfreundlicher Weise veröffentlicht und sind zusammen mit einschlägigen Metadaten und Erläuterungen entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit verfügbar und zugänglich.

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