Bewilligungsverfahren
1) Bewilligungsgesuche sind vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder beabsichtigter Wohnsitznahme vollständig, wahrheitsgetreu und in der richtigen Form einzureichen.
2) Unvollständige, unlesbare oder nicht unterzeichnete Gesuche werden unter Ansetzung einer einmaligen Frist von 30 Tagen zur Vervollständigung an den Absender zurückgesandt. Bei ungenütztem Ablauf der Frist gilt das Gesuch als zurückgezogen.
3) Über die Gesuche wird in der Regel innert folgender Fristen entschieden:
a) Kurzaufenthaltsbewilligungen, Bewilligungen in Briefform, Daueraufenthaltsbewilligung sowie Grenzgängerbewilligungen innerhalb von zwei Wochen ab Eingang;
b) Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung innert drei Monate ab Eingang
c) bei allen übrigen Bewilligungen innerhalb von vier Wochen ab Eingang.
4) Bei gleicher Tatsachen- und Rechtslage werden künftige identische Gesuche unter Hinweis auf die entschiedene Rechtsache formlos zurückgewiesen.
Hinweis:
1) Sowohl die Wohnsitznahme als auch die Erwerbstätigkeit darf erst erfolgen, wenn die entsprechende Bewilligung zugesichert bzw. das Visum erteilt worden ist.
2) Angehörige eines Drittstaates haben die Zusicherung oder die Ermächtigung zur Visumserteilung im Ausland abzuwarten.
3) Angehörige eines Drittstaates, die Familienangehörige eines sich in Liechtenstein aufhaltenden EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen sind und die für die Wohnsitznahme kein Visum benötigen, können die Zusicherung im Inland abwarten.
4) Die Gültigkeit einer Zusicherung wird für Kurzaufenthaltsbewilligungen auf längstens sechs Wochen, für Aufenthaltsbewilligungen in der Regel auf drei Monate befristet.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41