Pflichten des Arbeitgebers
Ausländer müssen während ihres gesamten Aufenthaltes im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
Ausländer sowie an Verfahren beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung Personenfreizügigkeitsgesetzes massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
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wahrheitsgetreue und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen machen;
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die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
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ihren Reisepass beschaffen oder bei dessen Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt des Ausländers durch die Einsicht in den Aufenthaltsausweis oder durch Nachfrage beim Ausländer- und Passamt zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Inland besteht.
Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle zu orts- und berufsüblichen sowie der Arbeitsmarktlage entsprechenden Lohn- und Arbeitsbedingungen angestellt wird.
Dem Arbeitgeber obliegen zudem die Meldepflichten nach den Vorschriften zum Unternehmensregister.
Der Arbeitgeber eines Grenzgängers mit EWR-Staatsangehörigkeit ist verpflichtet, den Beginn des Arbeitsverhältnisses innert zehn Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses mittels Formular an das Ausländer- und Passamt zu melden. Ungültige Grenzgängermeldebestätigungen müssen unverzüglich an das Ausländer- und Passamt zurückgesendet werden.
Hat ein Arbeitgeber gegen Vorschriften des PFZG oder des AUG verstossen und wurde er deswegen innert drei Jahren wiederholt bestraft, so hat das Ausländer- und Passamt während zwei Jahren ab Rechtskraft der letzten Entscheidung dessen künftige Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besitzen, abzuweisen.
Der Arbeitgeber, der bewilligungspflichtige ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Land durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Person entstehen und nicht gedeckt sind.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41