Steuersätze

Steuersätze

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Steuersätze:

 

  

gültig bis 31.12.2023

gültig ab 01.01.2024

Normalsatz

7.7 %

8.1 %

Reduzierter Steuersatz

2,5 %

2.6 %

Sondersatz für Beherbergungsleistungen

3.7 %

3.8 %

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

Reduzierter Steuersatz

Die Steuer wird zum reduzierten Satz erhoben:

1.   auf dem Umsatz (und der Einfuhr) folgender Gegenstände:

  • Wasser in Leitungen;
  • Lebensmittel nach dem schweizerischen Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
  • Vieh, Geflügel, Fische;
  • Getreide;
  • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
  • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
  • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial;
  • Medikamente;
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;
  • auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der von der Regierung zu bestimmenden Arten;
  • Produkte für die Monatshygiene;

2.   auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;

3.   auf den Leistungen nach Art. 21  Abs. 2 Ziff. 14 bis 16 des MWSTG, unter der Voraussetzung, dass für deren Versteuerung optiert wurde;

4.   auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.

Sondersatz für Beherbergung

Dieser gilt für Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit Frühstück) in der Hotellerie (Hotel- und Kurbetriebe) sowie in der Parahotellerie.

Normalsatz

Dieser gilt bei Umsätzen (und der Einfuhr) mit  allen anderen Gegenständen sowie auf allen übrigen der Steuer unterliegenden Dienstleistungen.

Saldosteuersätze

Mit der Anwendung der Saldosteuersätze werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht, weil die an die Steuer auf dem Umsatz anrechenbare Vorsteuer nicht mehr ermittelt werden muss.

Bei den Saldosteuersätzen handelt es sich nicht um die Steuersätze, wie sie in den Fakturen an Steuerpflichtige anzugeben sind, sondern lediglich um Hilfsmittel, die die Steuerberechnung in der Abrechnung erleichtern sollen.

Die Saldosteuersätze wurden in der Weise ermittelt, dass sie bei der Steuerberechnung im Sinne von Multiplikatoren anzuwenden sind. In der Steuerabrechnung muss deshalb der steuerbare Totalumsatz einschliesslich Steuer deklariert und mit dem Saldosteuersatz multipliziert werden.

Wer darf Saldosteuersätze anwenden?

  • Mit Saldosteuersätzen halbjährlich abrechnen können diejenigen Steuerpflichtigen, welche beide nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen und deren entsprechendes Gesuch bewilligt wurde:
  • Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5'024'000 Franken betragen.
  • Die Steuerzahllast darf nicht mehr als 108'000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.

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