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Bewilligung von Strassensignalisationen und Verkehrsanordnungen
Wann muss ein Gesuch erstellt werden?
Örtliche Verkehrsanordnungen
Signale, Markierungen und Wegweiser auf öffentlichen Strassen dürfen nur angebracht oder entfernt werden, wenn das Amt für Tiefbau und Geoinformation dies angeordnet hat (Ausnahmen siehe Art. 94 SSV).
Signalisationen auf Privatarealen, insbesondere die Signalisierung eines Parkverbots, sind grundsätzlich im Amtsverbotsverfahren gemäss Art. 99ff Rechtssicherungs-Ordnung, LGBl. 1923 Nr. 8, bei der Gemeinde zu erwirken.
Grabarbeiten im öffentlichen Raum
Für Aufgrabungen im öffentlichen Strassenraum ist die Zustimmung des ATG (für Landstrassen) oder der Gemeinde (für Gemeindestrasse) erforderlich.
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erteilt den Bauunternehmen Weisungen für die Signalisation der Baustelle (Art. 79ff SSV).
Mit den Grabarbeiten darf erst nach Vorliegen der Bewilligung sowie der Verkehrsanordnung des ATG begonnen werden.
Gesuch Grabarbeiten im öffentlichen Raum
Abnahmeprotokoll für Signalisationen
Allgemeine Bedingungen Grabarbeiten
Allgemeine Bedingungen Inanspruchnahme öffentlicher Grund
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes beispielsweise durch Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen ist die Zustimmung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation (für Landstrassen) oder der Gemeinde (für Gemeindestrasse) erforderlich.
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erteilt den Bauunternehmen Weisungen für die Signalisation der Baustelle (Art. 79ff SSV).
Mit der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes darf erst nach Vorliegen der Bewilligung sowie der Verkehrsanordnung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation begonnen werden.
Gesuch Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Allgemeine Bedingungen Inanspruchnahme öffentlicher Grund
Allgemein
Signale und Markierungen dürfen jedoch nur angebracht und entfernt werden, wenn das Amt für Tiefbau und Geoinformation dies angeordnet hat und die Anordnung vollstreckbar ist.
Dem Gesuch ist immer ein Signalisationsplan beizulegen.
Für die Signalisation, Abschrankung und Beleuchtung ist die Strassensignalisationsverordnung (SSV) und das VSS-Normblatt SNV 640 886 massgebend. Bei temporären Signalisationen, insbesondere bei Baustellensignalisationen, ist es wichtig, dass diese regelmässig kontrolliert und abgenommen werden. Das hierzu notwendige Abnahmeprotokoll für Signalisationen wird vom Amt für Tiefbau und Geoinformation zur Verfügung gestellt.
Für die Signalisation wird eine Gebühr von CHF 200 erhoben. Weitere Kosten können entstehen durch
- Kundmachung der Verfügung (Kosten werden an Gesuchsteller verrechnet);
- für die Grabarbeiten auf Landstrassen (ausgenommen öffentliche Werkleitungen) wird vom Amt für Tiefbau und Geoinformation eine Gebühr von CHF 400 pro m2 Belagsfläche erhoben (Art. 67 BauV). Auf Gemeindestrassen erfolgt die Festlegung der Gebühr durch die jeweilige Gemeinde;
- für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes auf Landstrassen wird vom Amt für Tiefbau und Geoinformation eine Gebühr von CHF 500 pro Monat erhoben (Art. 67 Abs. 3 BauV). Auf Gemeindestrassen erfolgt die Festlegung der Gebühr durch die jeweilige Gemeinde.
Verlängerung
Befristete Signalisationen können auf Antrag verlängert werden. Es wird eine Gebühr von CHF 50 erhoben. Überschreitet die Dauer der Signalisation inklusive der Verlängerung 60 Tage, muss die Signalisation gemäss Art. 97 SSV kundgemacht werden.