Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
Das Tiergesundheitsberufegesetz (TGBG) enthält die spezifischen Bestimmungen zur Ausübung des Berufes als Tierarzt, Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut und Tierhomöopath.
Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
Tierärzte
Tierärzte mit liechtensteinischem Geschäftssitz
Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes als Tierarzt bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Der Antragssteller oder die Antragsstellerin beantragt die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung schriftlich unter Beilage von:
a) Staatsangehörigkeit mittels Passkopie;
b) fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis
nach Anhang V, Ziffer 5.4.2 der RL 2005/36/EG;
c) guter Leumund mittels Strafregisterauszug;
d) Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen mittels ärztlichem
Zeugnis;
e) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mittels
Versicherungsnachweis (Versicherungschutz mind. 3 Millionen CHF,
bzw. 5 Milionen CHF für Fachtierärzte);
f) ausreichende Deutschkenntnisse;
g) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen mittels Plankopien und
Grundbuchauszug oder Mietvertrag (ggf. Nennung des Arbeitgebers
bei unselbständiger Tätigkeit).
Tierärzte mit vorübergehender oder gelegentlicher grenzüberschreitender Berufsausübung in Liechtenstein
Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder schweizerische Staatsangehörige sind, und in ihrem Heimatsstaat zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
Die erstmalige Erbringung einer tierärztlichen Dienstleistung in Liechtenstein ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der Dienstleister vorzulegen:
a) Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Tierarzt im Herkunftsland,
Original oder Kopie;
b) Bestätigung der ausstellenden Behörde gemäss Anhang V,
Ziffer 5.4.2 der RL/2005/36/EG, dass die Bewilligung zur
Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;
c) beglaubigter Ausbildungsnachweis, Original oder Kopie;
d) Staatsangehörigkeit mittels Pass oder Passkopie;
e) Nachweis des Versicherungsschutzes gegenüber Haftungsansprüchen
(Haftpflichtversicherung).
Übersicht Tierarztpraxen / Konzessionierte Tierärzte
Führen einer Praxisapotheke
Die in der Tierärzteliste aufgeführten, selbständig erwerbenden Tierärzte sind zur Führung einer Privatapotheke und damit zum Bezug von Tierarzneimitteln und zu deren Detailhandel berechtigt.
Tiergesundheitsberufe
Bewilligungspflicht zur Ausübung des Berufes als Tierheilprakiker, Tierphysiotherapeut oder Tierhomöopath
Die Ausübung des Berufes als Tierheilprakiker, Tierphysiotherapeut oder Tierhomöopath bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin beantragt die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung schriftlich unter Beilage von
a) Staatsangehörigkeit mittels Passkopie
b) Fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis
c) Guter Leumund mittels Strafregisterauszug
d) Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzung mittels ärztlichem Zeugnis
e) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mittels Versicherungsnachweis (Versicherungsschutz mind. 3 Mio. CHF)
f) Ausreichende Deutschkenntnisse
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Antragsteller
a) über eine qualitativ hochwertige Berufsausbildung verfügen, die vom ALKVW anerkannt wird (Anerkennung der Ausbildung anderer Tiergesundheitsberufe); und
b) Absolvierung einer vom ALKVW durchgeführten oder als gleichwertig anerkannten Prüfung in den Bereichen der Diagnostik von Tierseuchen sowie der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung.
Weitere Informationen
Gesetze
Gesetz über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe Tierärzte, Verordnung Tierarzneimittelverordnung Tierseuchenpolizeigesetz Tierseuchengesetz Mehr LinksAnsprechpersonen
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Dr.med.vet. Werner Brunhart Werner.Brunhart@llv.li +423 236 7318