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Gründung & Führung
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Handelsregister (HR)
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Eintragungen
- Anstalt
- Aktiengesellschaft
- Besondere Rechtsformen
- Europäische Gesellschaft
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
- Genossenschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Kollektiv- bzw. Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Registriertes Treuunternehmen
- Stiftung
- Treuhandverhältnis
- Verein
- Zweigniederlassung
- Firmen- bzw. Namensabklärung
- Firmenindex / Handelsregisterauszug
- Hinterlegung im Handelsregister
- Öffentliche Beurkundung
- Öffentlichkeit des Registers
- Online Gründung einer GmbH
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Eintragungen
- Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP)
- Start-Up Szene
- Aktionärsrechte
- Auslandsgeschäft
- Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA)
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Personal
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Ausbildung von Lernenden
- Berufsbildungsverantwortliche
- Koordinationsstelle für junge SpitzensportlerInnen
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- Fachkundige individuelle Begleitung FiB
- Generelle Standortbestimmung
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- Lehrbetriebsverbund
- Lehrvertrag
- Überbetriebliche Kurse
- Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden
- Vignette für Lehrbetrieb
- Mutterschaft
- Meldepflicht
- Versicherung
- Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF/BGM)
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Ausbildung von Lernenden
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Steuern, Abgaben & Versicherung
- Direkte Steuern juristische Personen
- eTax / elektronische Steuererklärung
- Selbstanzeige
- Lohn-/Quellensteuer
- Mehrwertsteuer
- Grundstücksgewinnsteuer
- Doppelbesteuerungsabkommen
- Informationsaustausch
- Stempelabgaben (Emissionsabgabe, Umsatzabgabe)
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Kurzarbeitsentschädigung
- Schlechtwetterentschädigung
- Personalvorsorge
- Sozialversicherungspflicht
- Tourismus (Kurtaxen/ Meldewesen)
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Sicherheit & Schutz
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Arbeitssicherheit
- Arbeiten im Nahbereich von Hochdruckleitungen
- Arbeits- und Ruhezeiten
- Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Arbeitsplätze
- Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren
- Arbeitssicherheit mit System
- Druckgeräte
- Gesetzliche Grundlagen
- MAK Werte
- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
- Psychosoziale Risiken
- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
- Sonderschutzbestimmungen
- Strahlenschutz
- Bauarbeiten
- Baustellenkoordination
- Katastrophen und Notfall
- Konsumentenschutz
- Lebensmittel, Verbraucherschutz, Konsumentenschutz
- Marktüberwachung
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Arbeitssicherheit
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Finanzierung & Förderung
- Beratung zu Forschung und Innovation
- Förderung von Forschung und Innovation
- Förderinstrumente
- Grundpfandrechte
- Energie / Energiefachstelle
- Anschubfinanzierung Medienunternehmen
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Bauen, Umwelt & Immobilien
- Abfallentsorgung
- Baugesuch Umweltschutz
- Baubewilligung - eBaugesuch
- Biologische Sicherheit
- Chemikalien
- Energienutzung
- Energie / Energiefachstelle
- Gewässerschutz
- Grundverkehr
- Landwirtschaft
- Landesforstbetrieb
- Lärm
- Natur, Landschaft
- Gefahrengut, Störfälle
- Gefahrgutbeauftragter
- Strahlung
- Umweltbelastung
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Grundstück und Eigentum
- Amtliche Schätzungen
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Begründung von Stockwerkeigentum
- Dienstbarkeiten
- Grundbuchauszüge
- Grundpfandrechte
- Kauf
- Tausch
- Schenkung
- Parzellenteilungen und -vereinigungen
- Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte
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Amtliche Vermessung (AV)
- Beteiligte Stellen
- Verfahren der Amtlichen Vermessung
- Nachführung/ Mutationen
- Nachführungsgeometer
- Ebenenmodell der Amtlichen Vermessung
- Detaillierungsgrad
- Rechtsgrundlagen/Instruktionen
- Amtliche Vermessungsschnittstelle
- Bezugsrahmenwechsel auf LV95
- Datenausgabe
- Richtlinien und Dokumente Amtliche Verrmessung
- Geodatenportal
- Bauen in Gefahrenzonen
- Erdebengerechtes Bauen
- Materielle & immaterielle Güter
- Register & Kataster
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Warenverkehr & Dienstleistungen
- Import und Export von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Produkten tierischen Ursprungs
- Exportunterstützung für KMU
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Schweizer Unternehmens- identifikationsnummer (UID)
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
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Berichtspflichten & Bewilligungen
- Aufenthalt, Migration und Integration
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
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- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Marktüberwachung
- Tourismus (Kurtaxen/ Meldewesen)
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Unternehmen übergeben & auflösen
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Branchen, Berufe & Verbände
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
- Apotheker
- Arzt
- Augenoptiker
- Chiropraktor
- Dentalhygieniker
- Drogist
- Ergotherapeut
- Ernährungsberater
- Hebamme
- Labormedizinischer Diagnostiker
- Logopäde
- Medizinischer Masseur
- Naturheilpraktiker
- Osteopath
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Physiotherapeut
- Psychologe
- Psychotherapeut
- Zahnarzt
- Ärzte Gesellschaften
- Gesundheitsberufe Gesellschaften
- Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
- Vorübergehende oder gelegentliche grenzüberschreitende Berufsausübung in Liechtenstein
- Heilmittel
- Arzneimittel
- Betäubungsmittel
- Medizinprodukte / In Vitro Diagnostika
- Blut und Blutprodukte
- Gewebe und Zellen
- Strahlenschutz
- Elektronisches Gesundheitsdossier
- Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
- Meldung von Vorfällen mit Hunden
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Tierhaltung und Tierbetreuung
- Bewilligungspflichtige Tätigkeiten bei Tieren
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Nutztiere und Pferde
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tiergesundheit und Tierseuchen
- Tiertransporte
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
- Notschlachtung
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge
- Branchenverbände & Institutionen
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
Das Tiergesundheitsberufegesetz (TGBG) enthält die spezifischen Bestimmungen zur Ausübung des Berufes als Tierarzt, Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut und Tierhomöopath.
Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
Tierärzte
Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes als Tierarzt bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Der Antragssteller oder die Antragsstellerin beantragt die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung schriftlich unter Beilage von:
a) Staatsangehörigkeit mittels Passkopie;
b) fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis
nach Anhang V, Ziffer 5.4.2 der RL 2005/36/EG;
c) guter Leumund mittels Strafregisterauszug;
d) Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen mittels ärztlichem
Zeugnis;
e) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mittels
Versicherungsnachweis (Versicherungschutz mind. 3 Millionen CHF,
bzw. 5 Milionen CHF für Fachtierärzte);
f) ausreichende Deutschkenntnisse;
g) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen mittels Plankopien und
Grundbuchauszug oder Mietvertrag (ggf. Nennung des Arbeitgebers
bei unselbständiger Tätigkeit).
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Berufsausbübungsbewilligung erteilt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf 250 Franken.
Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder schweizerische Staatsangehörige sind, und in ihrem Heimatsstaat zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
Die erstmalige Erbringung einer tierärztlichen Dienstleistung in Liechtenstein ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der Dienstleister vorzulegen:
a) Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Tierarzt im Herkunftsland,
Original oder Kopie;
b) Bestätigung der ausstellenden Behörde gemäss Anhang V,
Ziffer 5.4.2 der RL/2005/36/EG, dass die Bewilligung zur
Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;
c) beglaubigter Ausbildungsnachweis, Original oder Kopie;
d) Staatsangehörigkeit mittels Pass oder Passkopie;
e) Nachweis des Versicherungsschutzes gegenüber Haftungsansprüchen
(Haftpflichtversicherung).
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Bestätigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ausgestellt werden. Für die Meldebestätigung werden keine Gebühren erhoben.
Die in der Tierärzteliste aufgeführten Tierärzte verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung. Die Berufsausübungsbewilligung berechtigt die Bewilligungsinhaber zum Bezung, zur Anwendung und Verordnung von Tierarzneimitteln.
Der Tierarzt ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung abzugeben.
Die Führung einer Praxisapotheke zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln bedarf einer separaten Betriebsbewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Diese Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Nachweis, dass die für den Betrieb fachtechnisch verantwortliche Person geeignet ist;
b) der Betrieb über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
c) ein Qualitätssicherungssystem vorliegt, das dem Umgang und der Komplexität der Tätigkeit entspricht; sowie
d) nur fachlich hinreichend ausgebildetes Personal eingesetzt wird.
Nach erfolgreich durchgeführter Inspektion der Praxisräumlichkeiten sowie Kontrolle der obigen Voraussetzungen, kann die Betriebsbewilligung zur Führung einer Praxisapotheke erteilt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf 500 Franken.
Tiergesundheitsberufe
Die Ausübung des Berufes als Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut oder Tierhomöopath bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin beantragt die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung schriftlich unter Beilage von
a) Staatsangehörigkeit mittels Passkopie
b) Fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis
c) Guter Leumund mittels Strafregisterauszug
d) Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzung mittels ärztlichem Zeugnis
e) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mittels Versicherungsnachweis (Versicherungsschutz mind. 3 Mio. CHF)
f) Ausreichende Deutschkenntnisse
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Antragsteller
a) über eine qualitativ hochwertige Berufsausbildung verfügen, die vom ALKVW anerkannt wird (Anerkennung der Ausbildung anderer Tiergesundheitsberufe); und
b) Absolvierung einer vom ALKVW durchgeführten oder als gleichwertig anerkannten Prüfung in den Bereichen der Diagnostik von Tierseuchen sowie der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung.
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Berufsausbübungsbewilligung erteilt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf 250 Franken.
Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeuten oder Tierhomöopathen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder schweizerische Staatsangehörige sind, und in ihrem Heimatsstaat zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
Die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der Dienstleister vorzulegen:
a) Bescheinigung, dass die Tätigkeit im Herkunftsland rechtmässig ausgeübt wird;
b) Bestätigung der ausstellenden Behörde gemäss Anhang V, Ziffer 5.4.2 der RL/2005/36/EG, dass die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;
c) Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) Nachweis über die Berufsqualifikation.
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Bestätigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ausgestellt werden. Für die Meldebestätigung werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Die Beschwerde muss enthalten:
- Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
- die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird,
und in letzterem Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles,
- die Beschwerdegründe,
- die Anträge,
- die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen,
- die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss enthalten:
- Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
- die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird,
und in letzterem Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles,
- die Beschwerdegründe,
- die Anträge,
- die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen,
- die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.
Gesetze
Gesetz über die Tierärzte und andere TiergesundheitsberufeAnsprechpersonen
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Dr.med.vet. Werner Brunhart Werner.Brunhart@llv.li +423 236 7318