Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
Das Tiergesundheitsberufegesetz (TGBG) enthält die spezifischen Bestimmungen zur Ausübung des Berufes als Tierarzt, Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut und Tierhomöopath.
Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
Tierärzte
Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes als Tierarzt bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Der Antragssteller oder die Antragsstellerin beantragt die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung schriftlich unter Beilage von:
a) Staatsangehörigkeit mittels Passkopie;
b) fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis
nach Anhang V, Ziffer 5.4.2 der RL 2005/36/EG;
c) guter Leumund mittels Strafregisterauszug;
d) Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen mittels ärztlichem
Zeugnis;
e) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mittels
Versicherungsnachweis (Versicherungschutz mind. 3 Millionen CHF,
bzw. 5 Milionen CHF für Fachtierärzte);
f) ausreichende Deutschkenntnisse;
g) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen mittels Plankopien und
Grundbuchauszug oder Mietvertrag (ggf. Nennung des Arbeitgebers
bei unselbständiger Tätigkeit).
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Berufsausbübungsbewilligung erteilt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf 250 Franken.
Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder schweizerische Staatsangehörige sind, und in ihrem Heimatsstaat zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
Die erstmalige Erbringung einer tierärztlichen Dienstleistung in Liechtenstein ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der Dienstleister vorzulegen:
a) Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Tierarzt im Herkunftsland,
Original oder Kopie;
b) Bestätigung der ausstellenden Behörde gemäss Anhang V,
Ziffer 5.4.2 der RL/2005/36/EG, dass die Bewilligung zur
Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;
c) beglaubigter Ausbildungsnachweis, Original oder Kopie;
d) Staatsangehörigkeit mittels Pass oder Passkopie;
e) Nachweis des Versicherungsschutzes gegenüber Haftungsansprüchen
(Haftpflichtversicherung).
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Bestätigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ausgestellt werden. Für die Meldebestätigung werden keine Gebühren erhoben.
Die in der Tierärzteliste aufgeführten Tierärzte verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung. Die Berufsausübungsbewilligung berechtigt die Bewilligungsinhaber zum Bezung, zur Anwendung und Verordnung von Tierarzneimitteln.
Der Tierarzt ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung abzugeben.
Die Führung einer Praxisapotheke zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln bedarf einer separaten Betriebsbewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Diese Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Nachweis, dass die für den Betrieb fachtechnisch verantwortliche Person geeignet ist;
b) der Betrieb über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
c) ein Qualitätssicherungssystem vorliegt, das dem Umgang und der Komplexität der Tätigkeit entspricht; sowie
d) nur fachlich hinreichend ausgebildetes Personal eingesetzt wird.
Nach erfolgreich durchgeführter Inspektion der Praxisräumlichkeiten sowie Kontrolle der obigen Voraussetzungen, kann die Betriebsbewilligung zur Führung einer Praxisapotheke erteilt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf 500 Franken.
Tiergesundheitsberufe
Die Ausübung des Berufes als Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut oder Tierhomöopath bedarf einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin beantragt die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung schriftlich unter Beilage von
a) Staatsangehörigkeit mittels Passkopie
b) Fachliche Eignung mittels Ausbildungsnachweis
c) Guter Leumund mittels Strafregisterauszug
d) Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzung mittels ärztlichem Zeugnis
e) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mittels Versicherungsnachweis (Versicherungsschutz mind. 3 Mio. CHF)
f) Ausreichende Deutschkenntnisse
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Antragsteller
a) über eine qualitativ hochwertige Berufsausbildung verfügen, die vom ALKVW anerkannt wird (Anerkennung der Ausbildung anderer Tiergesundheitsberufe); und
b) Absolvierung einer vom ALKVW durchgeführten oder als gleichwertig anerkannten Prüfung in den Bereichen der Diagnostik von Tierseuchen sowie der Tierseuchen-, Heilmittel- und Tierschutzgesetzgebung.
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Berufsausbübungsbewilligung erteilt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf 250 Franken.
Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeuten oder Tierhomöopathen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder schweizerische Staatsangehörige sind, und in ihrem Heimatsstaat zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes rechtmässig niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
Die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der Dienstleister vorzulegen:
a) Bescheinigung, dass die Tätigkeit im Herkunftsland rechtmässig ausgeübt wird;
b) Bestätigung der ausstellenden Behörde gemäss Anhang V, Ziffer 5.4.2 der RL/2005/36/EG, dass die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;
c) Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
d) Nachweis über die Berufsqualifikation.
Nach erfolgter Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit kann die Bestätigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ausgestellt werden. Für die Meldebestätigung werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Die Beschwerde muss enthalten:
- Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
- die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird,
und in letzterem Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles,
- die Beschwerdegründe,
- die Anträge,
- die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen,
- die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde muss enthalten:
- Die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
- die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird,
und in letzterem Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles,
- die Beschwerdegründe,
- die Anträge,
- die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen,
- die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten.
Gesetze
Gesetz über die Tierärzte und andere TiergesundheitsberufeAnsprechpersonen
-
Dr.med.vet. Werner Brunhart [email protected] +423 236 7318