Elektronischer Katalog
Die Auftraggeber können festlegen, dass die Offerten in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, wenn elektronische Kommunikationsmittel verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Offerten können weitere, ergänzende Unterlagen beigefügt werden. Der elektronische Katalog muss den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie sonstigen vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. Der elektronische Katalog kann auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen und bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, verwendet werden (Artikel 25d ÖAWG bzw. Artikel 36d ÖAWSG). Die weiteren Bestimmungen sind in Art. 28c ÖAWV bzw. Art. 33c ÖAWSV geregelt.
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