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Namensführung nach der Eheschliessung

Liechtensteinische Staatsangehörige unterstehen der liechtensteinischen Namensgesetzgebung (gemäss IPR).

Das Brautpaar hat zu entscheiden, welchen ihrer Namen sie als gemeinsamen Familiennamen (Familienname ist der Name, welcher auf die Kinder übergeht) führen wollen.

Der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, kann erklären, dass er seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt.

Trägt dieser Ehegatte bereits einen Doppelnamen, so kann er nur einen dieser Namen nach seiner Wahl verwenden.

Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behält ein jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

Rechtsgrundlage

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)

Ansprechpersonen

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