Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
Gesetzliche Verzugszinsen im Geschäftsverkehr
In Folge der Umsetzung der EWR-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde von der Regierung am 15. April 2014 die Verordnung über die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr (Geschäftsverkehrs-Verzugszinsenverordnung; GVZV), LGBl. 2014 Nr. 105, erlassen.
Die genannte EWR-Richtlinie und die im Rahmen ihrer Umsetzung ergangenen Erlasse gelten nur für Geldforderungen im Geschäftsverkehr über die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen.
Das Ziel der genannten Richtlinie ist die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sowie ein durchgreifender Wandel hin zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“.
Das Amt für Volkswirtschaft ist beauftragt, zum ersten Kalendertag eines jeden Halbjahres den für dieses Halbjahr anwendbaren gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Amtsblatt und auf der Homepage des Amtes zu veröffentlichen.
Der für das aktuelle Halbjahr anwendbare gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beträgt bis 30. Juni 2024: 10.25 Prozentpunkte (%). Ab dem 01. Juli 2024: 9.75 Prozentpunkte (%).
Jahr | 1. Halbjahr | 2. Halbjahr |
2014 | 8.5 | 8.5 |
2015 | 8.5 | 8.5 |
2016 | 8.5 | 8.5 |
2017 | 8.5 | 8.5 |
2018 | 8.5 | 8.5 |
2019 | 8.5 | 8.5 |
2020 | 8.5 | 8.0 |
2021 | 8.0 | 8.0 |
2022 | 8.0 | 8.0 |
2023 | 9.5 | 10.25 |
2024 | 10.25 | 9.75 |