Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel), Lamas ,Alpakas, Gehegewild, Hunde, Geflügel- und Bienenhaltungen sowie Fischzuchten müssen registriert werden. Die Registrierung hilft bei der Seuchenbekämpfung, indem sie die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere ermöglicht.
In Betrieben, in denen Klauentiere, Geflügel, Bienen, Papageienvögel oder Wassertiere gehalten werden, muss zudem eine Bestandeskontrolle geführt werden.
Die Pflicht zur Registrierung ist unabhängig von der Grösse der Tierhaltung. Sie gilt auch für kleine Hobbytierhaltungen.
Hundehalter müssen ihr Tier bei der Wohngemeinde sowie in der Datenbank AMICUS registrieren lassen.
Die Wohnsitzgemeinde verwaltet die Personendaten der Hundehalter und registriert Ersthundehalter bei der Amicus. Die Registrierung des Tieres erfolgt durch die Tierarztpraxis.
Änderungen der Personendaten müssen daher der Gemeinde gemeldet werden, während eine Abgabe, Übernahme, der Tod eines Hundes usw. direkt der Datenbank AMICUS gemeldet werden muss.
Betriebe und Personen, welche Klauentiere halten, müssen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert sein. Die Registrierung eines Betriebes erfolgt durch das Amt für Umwelt,
Rinder, Schafe und Ziegen müssen zudem als Einzeltiere in der TVD registriert sein. Diese Erfassung erfolgt durch den Halter selbst. Meldefristen
Betriebe und Personen, welche Equiden halten, müssen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert sein. Die Registrierung eines Betriebes erfolgt durch das Amt für Umwelt,
Pferdeeigentümer müssen sich in der TVD als solche registrieren und ihre Tiere erfassen. Anschliessend kann der Standort der Tiere gemeldet werden. Equiden melden Meldefristen
Die Haltung von Geflügel (auch Hobbyhaltungen) muss dem ALKVW gemeldet werden.
Grosse Geflügelhaltungen gemäss Art. 18a der Tierseuchenverordnung müssen das Einstallen einer neuen Herde der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen melden.
Fischhaltungen gelten gemäss Tierseuchengesetzgebung als Aquakulturbetrieb, wenn Fische gefüttert, entnommen oder zugesetzt werden, und müssen als Tierhaltung registriert werden.
Davon ausgenommen sind Fischhaltungen zu reinen Zierzwecken (z. B. Koi-Karpfen im Gartenteich, Aquarien) und die vorübergehende Hälterung von gefangenen Fischen (Art. 21 Abs. 2 TSV).
Zudem können folgende Fischhaltungen bewilligungspflichtig sein:
- Fische, die länger als einen Meter werden, Haie oder Rochen
- im gewerbsmässigen Rahmen gehaltene Fische
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Meike Junkers [email protected] +423 236 7321