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Einschränkung der Offenlegung

Das Amt für Justiz kann die Offenlegung gegenüber inländischen Sorgfaltspflichtigen und Dritten auf Antrag eines Rechtsträgers einschränken, wenn dieser nachweist, dass der Offenlegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen der wirtschaftlich berechtigten Personen entgegenstehen.

Der Antrag auf Einschränkung der Offenlegung ist unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Formulars beim Amt für Justiz im Original einzubringen.

Nachfolgend veröffentlicht das Amt für Justiz die Anzahl der gewährten Ausnahmen (Einschränkungen) und in genereller Form deren Begründungen:

Ausnahmen (Einschränkungen)
Jahr Anzahl Begründungen
2021 0 -
2022 0 -
2023 0 -
2024 0 -

 

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