Vertragsspitäler und Bewilligungsinhaber
Die in Liechtenstein ausgeübten Gesundheitsberufe richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Ärztegesetzes mit den dazu gehörenden Verordnungen. Die jeweils aktuell gültigen Gesetze sind unter: www.gesetze.li abrufbar. Die Zulassung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes entspricht jedoch nicht der Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Auf der Seite des Liechtensteinischen Krankenversicherungsverbandes (www.lkv.li) können Sie sich jederzeit über die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Personen und Unternehmen informieren.
Da Liechtenstein seine Versorgung mit stationären Spitalleistungen nicht selbst sicherstellen kann, werden diese gemäss Art. 16c des Krankenversicherungsgesetz mittels Verträgen mit ausländischen Spitälern eingekauft. Die Regierung schliesst diese Verträge ab.
In dieser Rubrik finden Sie alle ambulanten in Liechtenstein zur Ausübung eines Gesundheitsberufs zugelassenen Personen und Unternehmen sowie eine Liste der Spitäler, mit denen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Vertrag abgeschlossen wurde.
Vertragsspitäler des Fürstentums Liechtenstein
Die Regierung schliesst mit Heilanstalten, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind, Tarifverträge ab. Heilanstalten mit denen ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, gelten als zugelassene Leistungserbringer (Art. 16c Abs.7 Krankenversicherungsgesetz KVG).
Ansprechperson
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Stefan Tomaselli [email protected] +423 236 7344
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Walter Sinn [email protected] +423 236 64 61