03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Aufgrund von Wartungsarbeiten sind die Onlinedienste der LLV am 03.07.2024 ab 19:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr nur eingeschränkt verfügbar. Wir danken für Ihr Verständnis Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Beglaubigung und Öffentliche Beurkundung

Beglaubigung

Die Beglaubigung der Unterschriften ist Formerfordernis für die Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift/en muss/müssen beglaubigt werden. Beglaubigungen erstellen die Notare oder Notarinnen, das Fürstliche Landgericht, die Gemeinden oder das Amt für Justiz.

Bestehen bei einer amtlichen Beglaubigung im Ausland Zweifel an der sachlichen oder örtlichen Berechtigung der Urkundsperson, kann das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) eine Überbeglaubigung oder eine Apostille verlangen. Bei einer Anmeldung durch eine Behörde entfällt die amtliche Beglaubigung.

Öffentliche Beurkundung

Die öffentliche Beurkundung ist die Feststellung der gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserung durch die Urkundsperson. Sie ist Formvorschrift für Verträge zur Begründung und Abänderung von Stockwerkeigentum.