Beglaubigung und Öffentliche Beurkundung
Beglaubigung
Die Beglaubigung der Unterschriften ist Formerfordernis für die Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift/en muss/müssen beglaubigt werden. Beglaubigungen erstellen die Notare oder Notarinnen, das Fürstliche Landgericht, die Gemeinden oder das Amt für Justiz.
Bestehen bei einer amtlichen Beglaubigung im Ausland Zweifel an der sachlichen oder örtlichen Berechtigung der Urkundsperson, kann das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) eine Überbeglaubigung oder eine Apostille verlangen. Bei einer Anmeldung durch eine Behörde entfällt die amtliche Beglaubigung.
Öffentliche Beurkundung
Die öffentliche Beurkundung ist die Feststellung der gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserung durch die Urkundsperson. Sie ist Formvorschrift für Verträge zur Begründung und Abänderung von Stockwerkeigentum.