Zahnarzt
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich umfasst die selbstständige Abklärung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen im Mund- und Kieferbereich; die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen im Mund- und Kieferbereich; die Ausstellung zahnärztlicher Zeugnisse und die Erstattung zahnärztlicher Gutachten.
Fachliche Eignung/ Weiterbildung
Die fachliche Eignung besitzt, wer die zahnärztlichen Studien an einer Universität oder Hochschule in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWRA absolviert hat und eine fachliche Weiterbildung nach Massgabe Art. 74 bis 76 nachweist.
Besonderheiten
Der Zahnarzt muss für Allgemeinnarkosen einen Facharzt für Anästhesiologie beiziehen. Die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des zahnärztlichen Berufs beinhaltet das Recht zur Führung eines zahntechnischen Labors. Der Zahnarzt darf sich nur als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder Parodontologie bezeichnen, wenn er eine fachliche Weiterbildung nach Art. 75 oder 76 absolviert hat.
Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen
Gemäss Gesundheitsgesetz Art. 7 ff sowie Gesundheitsverordnung Art. 72 bis 77.
Gesetze
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Gesundheitsgesetz
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Gesundheitsverordnung (GesV)
Externer Link
- Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
Anlagen
Liste ZahnärzteAnsprechperson
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Wendula Matt [email protected] +423 236 7337