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- Förderung von Kauf oder Renovation künftigen Wohneigentums
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Grundverkehr
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- Inländisches Wohnbedürfnis
- Erholungsbedürfnis
- Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- Überbauung
- Sozialer Wohnungsbau
- Zur landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltener Boden
- Tausch mit gleichwertigem Grundstück
- Erwerb von Angehörigen
- Erwerb im Rahmen einer Verlassenschaft
- Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- Wohnen/Zuzug/Ummeldung
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- Lebensmittel, Verbraucher(schutz), Konsumenten(schutz)
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- Notfall & Katastrophenfall
- Sterbefall & Nachlass
Thermische Sonnenkollektoren
Thermische Sonnekollektoren zur Erwärmung des Brauchwassers werden gefördert:
- 250.- CHF/m2 Bruttokollektorfläche
- max. 3.6 m2 pro Person
- Heizunterstützung: Werden thermische Sonnenkollektoren darüber hinaus nachweislich zu einem erheblichen Teil zur Heizunterstützung eingesetzt, kann dieser Anteil subsidiär im Rahmen der Förderung von Haustechnikanlagen berücksichtigt werden.
Förderantrag/ Bauabschlussbescheinigung
Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.
Weitere Dokumente/ Tools
Verfahrensvollmacht Förderantrag (Dokumentenvorlage)
Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder
Baubewilligung_Amt für Hochbau und Raumplanung
Merkblatt Heizband, Stand 15.03.2021
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Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen und Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.
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Die Warmwasseraufbereitung hat primär mit der geförderten Haustechnikanlage, thermischen Sonnenkollektoren oder einem Wärmepumpenboiler zu erfolgen. Reine Elektroboiler sind bei geförderten Anlagen nicht gestattet.
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Elektrisch betriebene Rohrbegleitheizungen und Warmwasser-Zirkulationssysteme sind mit einer Schaltuhr, im Idealfall über eine allpolige Trennstelle (Steckdose) anzuschliessen. Dies weil Rohrbegleitheizungen grosse Stromverbraucher sind und zielgerichtet betrieben werden sollten. Besteht eine Trennstelle (Steckdose), kann eine Verbrauchsmessung erfolgen und bei unnötigem Betrieb/ Serviceeinsatz ganz einfach ausgesteckt werden.
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Für die Warmwasserumwälzung sind Umwälzpumpen Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) einzubauen. Bei Einbau einer Umwälzpumpe, die nicht der Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) entspricht, wird der Förderbeitrag um CHF 300.- pro Pumpe reduziert.
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Es sind Wärmepumpenboiler mit einem COP von mindestens 3.2 nach EN 16147 bei der Prüfbedingung A20/W10-55 zu installieren.
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Die Heizungs- und die Warmwasseranlagen sind inkl. aller Verteilleitungen mit einer durchgehenden Wärmedämmung zu versehen. Die minimalen Dämmstärken sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Rohrnennweite DN |
Zoll |
bei λ > 0,03 W/mK |
bei λ ≤ 0.03 W/mK |
---|---|---|---|
10-15 | 3⁄8" - 1⁄2" | 40 mm | 30 mm |
20-32 | 3⁄4" - 1 1⁄4" | 50 mm | 40 mm |
40-50 | 1 1⁄2" - 2" | 60 mm | 50 mm |
65-80 | 2 1⁄2" - 3" | 80 mm | 60 mm |
100-150 | 4" - 6" | 100 mm | 80 mm |
175-200 | 7" - 8" | 120 mm | 80 mm |
Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.
Befristung Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
Zwingende andere Vorschriften Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
Onlineschalter
Antrag auf Förderung EnergieeffizienzgesetzAnsprechpersonen
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Energiefachstelle info.energie@llv.li +423 236 69 88