Zustellungen durch öffentliche Bekanntgabe
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können Zustellungen an Personen deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind (wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevolmächtigter bestellt ist und nicht nach Art.8 ZustG vorzugehen ist), durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, dass ein zustellzustellendes Dokument zur Ausfolgung bereit liegt vorgenommen werden.
Findet sich gemäss Art. 28 Abs. 2 ZustG der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde 14 Tage verstrichen sind.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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