Offenlegung

Offenlegung von Daten gegenüber Banken und Finanzinstituten

Das Amt für Justiz legt die im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragenen Daten von Rechtsträgern zum Zweck der Vornahme der Sorgfaltspflichten bzw. Handlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf Antrag offen gegenüber:

  • einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
    oder
  • einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat, wenn neben den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Anforderungen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.

Ein Antrag auf Offenlegung ist unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Formulars beim Amt für Justiz im Original einzubringen.

Offenlegung von Daten gegenüber inländischen Sorgfaltspflichtigen

Das Amt für Justiz legt gegenüber inländischen Sorgfaltspflichtigen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf Antrag die im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragenen Daten über Rechtsträger offen. Davon ausgenommen sind die Daten von Gründern und Protektoren, welche keine Kontrolle über einen nicht alleinstehenden Rechtsträger nach Anhang 1 oder einen Rechtsträger nach Anhang 2 zum VwbPG ausüben.

Ein Antrag auf Offenlegung ist unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Formulars beim Amt für Justiz im Original einzubringen.

Offenlegung von Daten gegenüber Dritten

In- und ausländische Personen und Organisationen können beim Amt für Justiz gegen Gebühr eine Offenlegung der im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragenen Daten von Rechtsträgern beantragen. Davon ausgenommen sind die Daten von Gründern und Protektoren, welche keine Kontrolle über einen nicht alleinstehenden Rechtsträger nach Anhang 1 oder einen Rechtsträger nach Anhang 2 zum VwbPG ausüben.

Ein Antrag auf Offenlegung ist unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Formulars beim Amt für Justiz im Original einzubringen.

Hinweis: Bei Unklarheiten in Bezug auf die Kategorisierung des Rechtsträgers, zu welchem die Offenlegung beantragt wird, ist mit dem Amt für Justiz, Stiftungsaufsicht und Geldwäschereiprävention, unter der E-Mail-Adresse [email protected]Kontakt aufzunehmen.

Erklärung der Ausübung von Kontrolle

Amtspraxis

1)    Wird ein Antrag / eine Bestellung von einer juristischen Person als Mitglied der Führungsebene unterzeichnet, sind Firma/Name/Bezeichnung der juristischen Person als auch bei sämtlichen Unterschriften Vor- und Nachnamen der unterzeichnenden Person gut leserlich entweder als Text im Computerausdruck oder handschriftlich in Blockbuchstaben anzuführen. Dies dient der Zuordnung der Unterschrift einer Person und der Prüfung der Vertretungsbefugnis/Antragslegitimation.

2)    Antragslegitimation: Zur Überprüfung der Antragslegitimation führt das Amt für Justiz, Stiftungsaufsicht und Geldwäschereiprävention, einen Abgleich hinsichtlich des im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsrechts und mit der Unterschrift der im Handelsregister hinterlegten Annahme- und Firmazeichnungserklärung oder eines gleichwertigen Dokuments durch.

Ergibt sich die Antragslegitimation nicht vollumfänglich aus dem vorgenannten Abgleich, kann das Amt für Justiz, Stiftungsaufsicht und Geldwäschereiprävention, weitere Dokumente einholen, insbesondere:

  • beglaubigter Auszug aus dem Handels- oder einem vergleichbaren Register;
  • beglaubigte Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Fotografie (Pass, Identitätsausweis) der unterzeichnenden Person;
  • beglaubigter Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank;
  • beglaubigte Vollmacht.