Einbürgerung

Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich kann zwischen fünf verschiedenen Möglichkeiten unterschieden werden, um die liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu erwerben:

  • Durch Geburt (§ 4 LGBl. 1996 Nr. 124)
    Kinder einer liechtensteinischen Mutter bzw. eines liechtensteinischen Vaters erwerben die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Dies gilt grundsätzlich auch für Adoptivkinder (Annahme an Kindesstatt).
  • Einbürgerung im ordentlichen Verfahren (§ 6 LGBl. 2008 Nr. 306)
    Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erfolgt über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, über welche die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger in einer Abstimmung entscheiden. Der Antragsteller muss seit zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
  • Einbürgerung infolge Eheschliessung (§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306)
    Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin mit einem liechtensteinischen Landesbürger bzw. der Antragsteller mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist, den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat und auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet.
  • Einbürgerung infolge eingetragener Partnerschaft (§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306)
    Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin bzw. der Antragsteller mit einem liechtensteinischen Landesbürger seit mindestens fünf Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt, den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat und auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet.
  • Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz (§ 5a LGBl. 2008 Nr. 306)
    Für eine Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von 30 Jahren erforderlich, wobei die Jahre bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden. Der Antragsteller muss auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
  • Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit (§ 5b LGBl. 2008 Nr. 306)
    Für eine Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von fünf Jahren Voraussetzung. Sie wurden im Inland geboren, sind seit Geburt staatenlos, und haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen von einem in Liechtenstein anerkannten Übersetzer  übersetzt werden.

 

Erwerb des Gemeindebürgerrechts (LGBl. 1996 Nr. 76)

Jeder Landesbürger muss in einer Gemeinde des Fürstentums Liechtenstein Bürger sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hauses. Gemeindebürger zu sein, ohne das liechtensteinische Landesbürgerrecht zu besitzen, ist nicht möglich.

Änderung des Gemeindebürgerrechts (LGBl. 1996 Nr. 76)

Informationen diesbezüglich sind bei der Wohngemeinde im Fürstentum Liechtenstein einzuholen.

Weitere Informationen

Einbürgerung von Kindern liechtensteinischer Mütter
Einbürgerung ausserehelicher Kinder liechtensteinischer Väter

Rechtsgrundlage

Gemeindegesetz
Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960