Fachbereich Arzneimittel
Verantwortlichkeit des Amt für Gesundheit im Bereich Arzneimittel
Das Amt für Gesundheit ist im Bereich Arzneimittel verantwortlich für:
- Arzneimittel
- Blut
- Menschliche Gewebe und Zellen
- Betäubungsmittel
Aufgaben des Fachbereichs Arzneimittel des Amtes für Gesundheit (unvollständig)
Folgend die Aufgaben gelistet, die der Fachbereich Arzneimittel des Amtes für Gesundheit wahrnimmt:
- Erteilung der Bewilligung zur Herstellung und zum Grosshandel mit Arzneimitteln
- Erteilung von Detailhandelsbewilligungen
- Regelmässige Überwachung der Hersteller, Grosshändler und Detailhandelsbetriebe durch Inspektionen
- Ausstellung von GMP-Zertifikaten (Gute Herstellungspraxis)
- Überwachung der Betäubungsmittel
- Erteilung der Bewilligung zum Umgang mit Betäubungsmitteln
- Erteilung der Bewilligung zur Blutentnahme für Transfusionen oder zur Herstellung von Heilmitteln
- Erteilung der Bewilligung zum Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen
- Allgemeine Marktüberwachung
- Genehmigung von Arzneimitteln im Rahmen des EWR
- Zusammenarbeit mit den schweizerischen und europäischen Arzneimittel-Behörden
Internationale Zusammenarbeit
Folgend die internationalen Zusammenarbeiten:
- Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut SwissmdicLink zur Webseite von Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic
- Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten des EWR: Liechtenstein sitzt u.a. wie Norwegen und Island als Beobachter im Pharmazeutischen Ausschuss der EU und im Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittelagentur EMA (European Medicines Agency) Link zur Webseite der EMA
- Zusammenarbeit im Rahmen von PIC/S Link zur Webseite von PIC/S
Abkommen mit Drittstaaten
Folgend die Abkommen mit Drittstaaten gelistet:
- MRA (Mutual Recognition Agreeement) sind Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen bestimmter Industrieprodukte, welche beim Markteintritt vorgeschriebenen Tests und Zertifizierungen unterliegen. Durch die gegenseitige Anerkennung solcher Konformitätsbewertungen sollen der Handel und der Marktzugang für die geregelten Produkte erleichtert werden. Jede Vertragspartei kann die Produkte vor der Ausfuhr im eigenen Land im Hinblick auf die Konformität mit den Vorschriften des Einfuhrlandes prüfen, testen und zertifizieren lassen. Die Vertragsparteien anerkennen diese Tests und Zertifikate, die von den vertraglich benannten Konformitätsbewertungsstellen einer anderen Vertragspartei ausgegeben wurden. Zeit- und kostenintensive Doppelprüfungen können damit vermieden werden. MRA’s führen jedoch nicht zu einer Übernahme oder Harmonisierung von Produktvorschriften.
- Es bestehen MRAs der EWR Länder mit Anhängen für GMP (Gute Herstellungspraxis von Arzneimitteln) mit Kanada, Australien und Neuseeland.
Ansprechpersonen
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Dr. Vlasta Zavadova [email protected] +423 236 7325