Auftraggeber Sektoren

Gemäss Artikel 4 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren sind die folgenden Auftraggeber diesem Gesetz unterstellt:

a) das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche Unternehmen, sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 ausführen;

  • darunter fallen die Regierung mit sämtlichen Amtsstellen der Landesverwaltung, alle Gemeinden und die Wasserversorgungen im Land (z.B. Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland WLU), die Liechtensteinischen Kraftwerke LKW, die Liechtensteinische Gasversorgung LGV und die Liechtenstein Busanstalt LBA.

b) private Unternehmen, die als eine ihrer Tätigkeiten eine Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 bis 7 oder verschiedene dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausüben, die ihnen vom Land Liechtenstein oder von einer Gemeinde gewährt wurden;

  • darunter fällt z.B. die die Liechtensteinische Post AG.

c) Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst a und b und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst. a und b am Auftrag 50% oder mehr beträgt;

  • darunter fallen z.B. gemeinsame Strassenbauprojekte von den Gemeinden, den Unternehmen in Bereich der Sektoren und dem Land Liechtenstein.

d) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:

  • die Auftraggeber nach Abs. 1 Bst. a und b
  • Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme der öffentlichen Unternehmen.

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