Amateurfunk

Funkamateure stehen weltweit miteinander in Verbindung. Sie übertragen technische Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie persönliche Mitteilungen. In Notsituationen versuchen Sie die Kommunikation aufrecht zu erhalten.

Der Besitz von Amateurfunkgeräten und der Empfang von Amateurfunksendungen ist in Liechtenstein jedermann und ohne vorherige Anmeldung beim Amt für Kommunikation gestattet. Für das Versenden von Nachrichten sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Bewilligung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich. Aus diesem Grund haben Personen, die sich am Amateurfunkdienst beteiligen möchten, einen Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in Form eines entsprechenden Fähigkeitsausweises zu erbringen. Erst damit kann die entsprechende Zuteilung eines Rufzeichens und Bewilligung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften für den Amateurfunk finden sich im Gesetz über die elektronische Kommunikation, der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation, sowie der Verordnung über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-GebV)

Das Liechtensteiner Präfix für Rufzeichen ist HB0** bzw. HB0*** bzw. HB0Y** für Einsteiger.

Anmerkung: Das Präfix HB0 ist der Schweiz gemäss Anhang 42 der sog. ITU – Radio Regulations zugewiesen.

Die Zuteilung eines Rufzeichens und Bewilligung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sind vorab beim Amt für Kommunikation mittels Antragsformulars zu beantragen.

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