Vergabe Aufenthaltsbewilligung (B)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 19 und Art. 20 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen finden Art. 13 in Verbindung mit Art. 26 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 11) Anwendung

Geltungsbereich:

Alle Staatsangehörige, die einer Erwerbstätigkeit im FL nachgehen und nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und die Erwerbstätigkeit als Grenzgänger nicht ausüben können. Die B-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von mehr als 12 Monaten.

Fristen:

Über vollständige Gesuche von EWR- bzw. CH-Staatsangehörigen wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden. Bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen wird über vollständige Gesuche in der Regel innert drei Monaten ab Eingang entschieden.

Allgemeines:

An Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige kann eine B-Bewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt (Art. 14 AuG in Verbindung mit Art. 5 ZAV).

Gebühren:

Bei einem positiven Entscheid durch die Regierung richten sich die Gebühren nach den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht (LGBl. 2011 Nr. 440) und belaufen sich auf gesamt CHF 1'060.--. Bei einem negativen Entscheid sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) CHF 80.-- einzuheben.

Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung erhebt das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 7 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) einen Kostenvorschuss von 80 CHF.

Wir bitten Sie, diesen Betrag an folgende Bankverbindung zu überweisen:

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Bank: Liechtensteinischen Landesbank, 9490 Vaduz
Konto Nr.: 203.288.00
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IBAN-Nr.: LI3108800000020328800
Zahlungsgrund: APA, Vorauszahlung Vergabe, Name und Vorname zuziehende Person

Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg beizulegen.

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