Geltungsbereich

Gemäss dem Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) bzw. dem Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) sind sämtliche öffentliche

  • Bauaufträge
  • Lieferaufträge
  • Dienstleistungsaufträge

welche durch Auftraggeber gemäss Artikel 2 ÖAWG bzw. Artikel 4 ÖAWSG erteilt werden, anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu vergeben.

Die Umschreibung der relevanten Bauaufträge findet sich in Anhang 3 und 4, jene für Dienstleistungsaufträge in Anhang 5 und 6, der Kundmachung der Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bzw. der Kundmachung der Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Sektoren.

Lieferaufträge sind in der Verordnung 213/2008 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge beschrieben.

Ausnahmen sind in Artikel 5 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen ÖAWG bzw. in den Artikeln 8 bis und mit 18 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren definiert.

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