Rahmenvereinbarung

Auftraggeber im Bereich der Sektoren können eine Rahmenvereinbarung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag vergeben. Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge erfolgt nach objektiven Regeln und Kriterien, wie die Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Diese Regeln und Kriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen und gewährleisten die Gleichbehandlung der Unternehmen, die Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. Bei einer Neueröffnung des Wettbewerbs setzen die Auftraggeber eine hinreichend lange Frist fest, damit für jeden einzelnen Auftrag Offerten eingereicht werden können, und vergeben jeden Auftrag an den Offertsteller, der gemäss den Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte eingereicht hat. Die Auftraggeber dürfen die Inanspruchnahme von Rahmenvereinbarungen nicht dazu missbrauchen, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt höchstens acht Jahre, ausser in begründeten Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann (Art. 19 ÖAWSG).
Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Aufträge berechnet (Art. 14 ÖAWSV).

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