für Unternehmen aus der Schweiz
GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs für Unternehmen aus der Schweiz
Die Schweiz und Liechtenstein haben für den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Bereich der Vermittlungs- und Verleihtätigkeit eine Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen. Gemäss dieser Gegenrechtsvereinbarung können Unternehmen mit entsprechenden Bewilligungen im einen Vertragsstaat eine Bewilligung zur GDL im anderen Vertragsstaat erhalten. Die Bewilligung für den Personalverleih beschränkt sich auf den direkten Verleih nach Liechtenstein. Der indirekte Personalverleih aus der Schweiz ist verboten.
Hinweis zu Höchstzahlen
Die Gegenrechtsvereinbarung legt fest, dass in Liechtenstein höchstens 300 schweizerische Unternehmen tätig werden können. Diese Höchstzahl wurde erreicht. Es können zurzeit keine Bewilligungen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetztes erteilt werden. Das Amt für Volkswirtschaft führt eine Warteliste.
Onlineschalter
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Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Arbeitsvermittlung/Personalverleih ausländische Unternehmen - Bewilligungsgesuch
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Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Arbeitsvermittlung/ Personalverleih ausländische Unternehmen - Gesuch um Genehmigung einer neuen verantwortlichen Person
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Antrag auf Nachdruck oder Löschung einer AVG-Bewilligung
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Gesetze
Ansprechpersonen
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Patrizia Battaglia [email protected] +423 236 64 59