für Unternehmen aus der Schweiz

GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs für Unternehmen aus der Schweiz

Die Schweiz und Liechtenstein haben für den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Bereich der Vermittlungs- und Verleihtätigkeit eine Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen. Gemäss dieser Gegenrechtsvereinbarung können Unternehmen mit entsprechenden Bewilligungen im einen Vertragsstaat eine Bewilligung zur GDL im anderen Vertragsstaat erhalten. Die Bewilligung für den Personalverleih beschränkt sich auf den direkten Verleih nach Liechtenstein. Der indirekte Personalverleih aus der Schweiz ist verboten.

Hinweis zu Höchstzahlen

Die Gegenrechtsvereinbarung legt fest, dass in Liechtenstein höchstens 300 schweizerische Unternehmen tätig werden können. Diese Höchstzahl wurde erreicht. Es können zurzeit keine Bewilligungen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetztes erteilt werden. Das Amt für Volkswirtschaft führt eine Warteliste.

Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Vermittlungs- und Verleihtätigkeit vom 23. Februar 2010

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