Öffentlichkeit des Registers
Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich. Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr Einsicht in die Einträge des Handelsregisters und in die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke zu nehmen.
Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 PGR hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften können hingegen nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist verlangt werden. Bestimmte Angaben (wie beispielsweise der Name, der Sitz, die Mitglieder des Stiftungsrates etc.) dürfen mittels Amtsbestätigung an Dritte bekannt gegeben werden.
Auszüge aus dem Register der eingetragenen Rechtsträger (sog. Handelsregisterauszüge) können gegen Gebühr bestellt werden. Diese Auszüge werden grundsätzlich nur in beglaubigter Form ausgestellt und nicht per Fax versandt.