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Diverse Prüfungen

1. Einhaltung der Eintragungspflichten (Art. 986 ff. PGR)

Gesetz und Verordnung bestimmen, wer zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet ist sowie den Umfang der Eintragung, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. Art. 962 Abs. 1 PGR). 

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung von Änderungen hat unverzüglich, d.h. so schnell wie möglich nach der entsprechenden Beschlussfassung und sobald sämtliche zur Eintragung erforderlichen Belege und Dokumente vorliegen, zu erfolgen (Art. 965 Abs. 1 PGR).

Bevor eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen wird, hat das Amt für Justiz zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind (Art. 986 Abs. 1 PGR).

Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldepflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse oder in schwerwiegenden Fällen unter sofortiger Verhängung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung vorzunehmen (Art. 968 Abs. 1 PGR). Ein besonders schwerwiegender Fall liegt bspw. dann vor, wenn es über einen längeren Zeitraum versäumt wurde, die Eintragung der Auflösung und Liquidation sowie des Liquidators anzumelden und somit der Anschein erweckt wird, dass sich die betreffende Gesellschaft nicht in Liquidation befindet.

Ausserdem hat das Amt für Justiz die Beteiligten zur Erfüllung ihrer Anmeldepflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen (Art. 987 Abs. 1 PGR).

2. Einhaltung der Offenlegungspflicht (Art. 1130 PGR)

Gesetzliche Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und, sofern nicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a PGR verzichtet wurde, den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen (Art. 1122 PGR). Gleiches gilt für die gesetzlichen Vertreter einer konsolidierungspflichtigen Gesellschaft, welche die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht beim Amt für Justiz einreichen müssen (Art. 1124 PGR).

Das Amt für Justiz prüft, ob die offenzulegenden Unterlagen fristgerecht und vollzählig eingereicht und von den zuständigen Personen nach Art. 1056 PGR unterzeichnet wurden (Art. 1130 Abs. 1 PGR). Gibt die Prüfung Anlass zur Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann das Amt für Justiz von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgerechte Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen (Art. 1130 Abs. 2 PGR)

3. Datenerhebung (Art. 988 PGR iVm Art. 50 HRV)

Das Amt für Justiz ist verpflichtet, die Inhaber eintragungspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen.

Ferner hat das Amt für Justiz die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.

Zu diesem Zweck sind sowohl Gericht- und Verwaltungsbehörden verpflichtet, das Amt für Justiz bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und ihm insbesondere eintragungspflichtige Tatsachen und Verhältnisse jeder Art anzuzeigen (Art. 988 PGR).

Das Amt für Justiz hat mindestens einmal in zwei Jahren die Gemeinde- oder Verwaltungsbehörden zu ersuchen, ihm von neu gegründeten Gewerben oder von Änderungen eingetragener Tatsachen Kenntnis zu geben (Art. 50 Abs. 2 HRV).
 

4. Einhaltung des Täuschungsverbotes (Art. 989 PGR)

Das Amt für Justiz hat von Amtes wegen oder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder Anzeige einer Drittperson gegen denjenigen einzuschreiten, der das Amt im Eintragungsver-fahren zur Beurkundung einer zur Täuschung geeigneten Tatsache verleitet hat, der für ein eingetragenes Unternehmen eine nicht mit der Eintragung übereinstimmende Firma verwendet, der für ein nicht eingetragenes Unternehmen eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung verwendet oder der in Verbindung mit einer Firma oder Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen, wie z.B. Wappen, verwendet, welches geeignet ist, eine Täuschung über die Nationalität oder Internationalität des Unternehmens zu bewirken (Art. 989 Abs. 1 PGR).

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