Augenoptiker
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Anfertigung, die Anpassung und den Verkauf von Brillen, Kontaktlinsen und anderen Sehhilfen sowie die Refraktionsbestimmung.
Fachliche Eignung/Weiterbildung
Die fachliche Eignung besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Diplom den erfolgreichen Abschluss einer Augenoptikerausbildung nachweist.
Als Fähigkeitsausweis gilt das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Augenoptikerlehre oder eine andere Bestätigung über den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung.
Als Diplom gilt der Ausweis über die erfolgreiche Ablegung der eidgenössischen höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf oder über die Ablegung einer anderen gleichwertigen Ausbildung mit Diplomabschluss.
Besonderheiten
Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 26 Bst. b (GesV) ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Vollzeit in einem einschlägigen Betrieb nachzuweisen.
Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen
Gemäss Gesundheitsgesetz Art. 7 ff sowie Gesundheitsverordnung Art. 26 bis 28.
Gesetze
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Gesundheitsgesetz
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Gesundheitsverordnung (GesV)
Externer Link
- Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
Anlagen
Liste AugenoptikerAnsprechpersonen
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Wendula Matt [email protected] +423 236 7337