Augenoptiker

Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich umfasst je nach Fachausbildung die Anfertigung, die Anpassung und den Verkauf von Brillen, Kontaktlinsen und anderen Sehhilfen sowie die Refraktionsbestimmung.

Fachliche Eignung/Weiterbildung

Die fachliche Eignung besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Diplom den erfolgreichen Abschluss einer Augenoptikerausbildung nachweist.

Als Fähigkeitsausweis gilt das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Augenoptikerlehre oder eine andere Bestätigung über den Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung.

Als Diplom gilt der Ausweis über die erfolgreiche Ablegung der eidgenössischen höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf oder über die Ablegung einer anderen gleichwertigen Ausbildung mit Diplomabschluss.

Besonderheiten

Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 26 Bst. b (GesV) ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Vollzeit in einem einschlägigen Betrieb nachzuweisen.

Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen

Gemäss Gesundheitsgesetz Art. 7 ff sowie Gesundheitsverordnung Art. 26 bis 28.

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