Akkreditierungsvoraussetzungen

Gemäss Art. 4 des Gesetzes über Akkreditierung und Notifizierung können Akkreditierungen als Kalibrierstelle, Prüfstelle, Inspektionsstelle sowie Zertifizierstelle (Qualitätssicherungssysteme / Personal / Produkte / Umwelt) erteilt werden. Die Anforderungen zur Akkreditierung ergeben sich aus Art. 5 des Gesetzes. Es sind unter anderem folgende:

  • Die zu akkreditierenden Stellen müssen im Gewerberegister eingetragene natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein sein.
  • Sie müssen über eine geeignete Betriebsstruktur verfügen und finanziell unabhängig sein.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die nötige Fachkompetenz besitzen.
  • Die Einrichtungen und Geräte müssen den Anforderungen entsprechen.
  • Sie müssen ein geeignetes Q-System aufgebaut haben.

Die Stellen müssen den Nachweis erbringen, nach internationalen Anforderungen zu kalibrieren, prüfen, inspizieren oder zu zertifizieren. Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den entsprechenden Normen.

Die Begutachtung und Überprüfung erfolgt durch eine Akkreditierungsstelle gemäss den einschlägigen Normen. Die Akkreditierungsstelle muss ebenfalls gemäss den internationalen Normen arbeiten.

Wenn sich der Antragsteller durch in Staatsverträgen (z. B. Richtlinien der EU), Gesetzen oder Verordnungen geregelte Verfahren akkreditieren lassen will, muss er die darin enthaltenen und zusätzlichen Anforderungen erfüllen. (Beispiel: Ein Labor für Lebensmittelkontrolle muss die Anforderungen des Lebensmittelgesetzes erfüllen.)

Rechte und Pflichten der akkreditierten Stellen

Gemäss Art. 25 der Verordnung über Akkreditierung und Notifizierung ist die akkreditierte Stelle berechtigt, das Akkreditierungszeichen im Geschäftsverkehr zu verwenden.

Die akkreditierte Stelle ist verpflichtet, Änderungen, die für die Akkreditierung wesentlich sind, der LAS (Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle) zu melden. Es sind dies: Rechtsverhältnisse, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Betriebsstruktur, Arbeitsweise und Fachbereich.

Wenn eine akkreditierte Stelle Unteraufträge im Bereich der Akkreditierung an einen Dritten überträgt, muss dieser Dritte ebenfalls eine Akkreditierung der LAS besitzen oder über eine gleichwertige Befähigung verfügen.

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