Kennzeichnung Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Lebensmittel

In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung sind im Rahmen der allgemeinen Anforderungen an Lebensmittel auch die Vorgaben für eine korrekte Kennzeichnung gegeben. Dabei gilt als Grundsatz, dass alle Angaben den Tatsachen entsprechen müssen und nicht dazu geeignet sein dürfen, den Konsumenten zu täuschen. Darüber hinaus muss die Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift in einer Amtssprache erfolgen. Wie die Angaben im Einzelnen zu erfolgen haben wird in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, LIV, geregelt.

Besondere Kennzeichnungen und Anpreisungen der einzelnen Arten von Lebensmitteln sind in den produktspezifischen Verordnungen der Lebensmittelgesetzgebung geregelt.

Je nach Produkt und Verkaufssituation kommen gegebenenfalls weitere Bestimmungen anderer Verordnungen zur Anwendung, z.B. die

  • Zusatzstoffverordnung 
  • Mengenangabe Verordnung
  • Preisbekanntgabe Verordnung
  • Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung
  • Bio-Verordnung 

Da eine korrekte Kennzeichnung bei manchen Produkten sehr aufwändig und kompliziert sein kann, gibt es Institutionen, die sich auf  Kennzeichnung und auch auf Herstellung von Etiketten spezialisiert haben. Unser Amt kann Ihnen eine Übersicht solcher Institutionen bekanntgeben. 

Aus Ressourcengründen kann unsere Amtsstelle nur noch einfache Kennzeichnungen beurteilen. Der getätigte Aufwand wird verrechnet.

Gebrauchsgegenstände

Auf der Verpackung (= Umpackung) kosmetischer Mittel ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, unter dem Begriff „Bestandteile“, die Liste der Bestandteile in mengenmässig absteigender Reihenfolge anzubringen.

Auf der Verpackung (= Umpackung) und dem Behältnis der kosmetischen Mittel müssen beim Inverkehrbringen folgende Angaben gemacht werden:

a. der Verwendungszweck, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung ergibt;

b. den Namen, die Firma und die Adresse der Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortlichen Person;

c. das Mindestkonservierungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemässer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt, angegeben in der Reihenfolge Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr mit vorausgehendem Piktogramm oder dem Hinweis «mindestens haltbar bis»;

d. beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate, so ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zwingend; für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für die Konsumentin oder den Konsumenten verwendet werden kann;

e. nötigenfalls die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;

f. die Chargennummer oder das Zeichen, das die Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;

g. Warnhinweise und mindestens die zwingenden Hinweise je nach Bestandteilen und gegebenenfalls besondere Vorsichtsmassnahmen bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch.

Für andere Gebrauchsgegenstände gibt es weitgehende bis fast keine Kennzeichnungsvorschriften. Besondere Bedeutung kommt den Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften zu. Detaillierte Anforderungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen.

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