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Entsendung von Arbeitnehmern
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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FAQ
Häufig gestellte Fragen zum Emissionshandel und das Unionsregister
Die Grundprinzipien des Emissionshandels gehen auf einen volkswirtschaftlichen Lehrsatz von Ronald Coase (Coase-Theorem) zurück. Dieser geht davon aus, dass Teilnehmer eines Marktes externe Kosten dann bewältigen können, wenn sie über die Zuteilung von Ressourcen verhandeln und diese ohne Kosten tauschen können.
Hieraus entwickelte der Ökonom J.H. Dales die Grundidee des Emissionshandels, indem er vorschlug einen Markt für Verschmutzungsrechte einzurichten. Mit diesem Ansatz konnte die Politik erstmals eine konkrete Obergrenze der Verschmutzung vorgeben. Im Emissionshandel entsprechen Verschmutzungsrechte den Emissionszertifikaten, wobei ein Zertifikat den Inhaber zum Ausstoss von 1 Tonne CO2-Äquivalenten berechtigt. Der Preis des Zertifikates wird durch den Markt bestimmt.
Liechtenstein teilt den unter die Emissionshandelsrichtlinie fallenden Anlagenbetreibern Zertifikate zu, deren Mengen deutlich unter den tatsächlich geplanten Emissionen liegen (Reduktionsziel). Den Betreibern steht es frei selbst Reduktionsmassnahmen durchzuführen, oder die fehlenden Emissionszertifikate auf dem Markt zu erwerben. Emissionsminderungsmassnahmen werden folglich dort durchgeführt, wo sie am kostengünstigsten umzusetzen sind. Der Emissionshandel schafft Anreize für Investitionen in CO2 – sparende Technologien und gibt den Unternehmen somit mehr Flexibilität, um ihre Ziele zu erreichen. Gesamthaft werden die Kosten für alle Unternehmen, welche im System eingebunden sind gesenkt.
Zusätzlich entsteht ein neuer Markt für Händler von Emissionsberechtigungen, Sachverständige und weitere Dienstleister.
Im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der Emissionshandelsrichtlinie können 8 verschiedene sog. Emissionsrechte unterschieden werden. Charakterisiert werden sie durch ihre Herkunft, ihre Anrechenbarkeit an das Reduktionsziel und ihre Übertragbarkeit in nachfolgende Verpflichtungsperioden. Als Emissionszertifikate bezeichnet man sog. EU-Allowances (EUAs), welche durch den Staat an die Anlagenbetreiber zugeteilt werden. Zertifikate aus Projekten in Entwicklungsländern (CDM) oder aus anderen Industrieländern (JI) laufen unter dem Begriff Emissionsgutschriften. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick darüber welche Emissionsberechtigungen in welchem System angerechnet werden dürfen. Sämtliche Emissionsrechte sind in allen System frei handelbar.
Tabelle 1: Detailinformation Emissionsberechtigungen; verändert nach Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Definitionen der Emissionsberechtigungen
EUA : EU Allowances - Emissionszertifikate, welche den unter Anhang 1 der Emissionshandelrichtlinie fallenden Unternehmen zugeteilt werden. Die Zuteilung der Emissionszertifikate an die einzelnen Unternehmen erfolgt über das Unionsregister des jeweiligen EU/EWR-Mitgliedstaat vorgenommen.
AAU : Assigned Amount Units - Emissionsberechtigungen, die den einzelnen Staaten durch das Kyoto-Protokoll für eine Verpflichtungsperiode zugeteilt werden. Die zugewiesene Menge an AAUs richtet sich nach dem Emissionsziel, das die Staaten in der entsprechenden Verpflichtungsperiode erbringen müssen. Im Schweizer System werden – analog zum EU-ETS - AAU’s an liechtensteinische Unternehmen mit Reduktionsverpflichtungen im Rahmen des CO2-Gesetzes weitergegeben.
RMU : Removal Units - Emissionsberechtigungen, die infolge einer Erhöhung der nationalen Senkenleistung zusätzlich zu AAUs generiert werden können. Da Senken nicht zur dauerhaften CO2-Reduktion beitragen, werden RMUs am Ende der Verpflichtungsperiode entwertet.
ERU : Emission-Reduction Units - Emissionsgutschriften, die aus der Realisierung von Joint Implementation-Projekten (JI) zwischen zwei Industriestaaten generiert werden.
CER : Certified Emission Reductions - Emissionsgutschriften, die aus der Realisierung von CDM-Projekten von Industriestaaten in Entwicklungsländern generiert werden.
tCER : Temporary CER - ist eine Emissionsgutschrift, welche für ein CDM-Projekt im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes ausgestellt wird. tCERs verfallen jeweils am Ende der nächst folgenden Verpflichtungsperiode und dürfen erneuert werden, solange die Bindung von in Wäldern gespeichertem CO2 mittels definierter Verfahren nachgewiesen werden kann.
lCER : Long-term CER ist eine Emissionsgutschrift, welches für ein CDM-Projekt im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird. lCERs verfallen am Ende der gesamten Projektdauer und können deshalb nicht erneuert werden. Sie müssen jedoch durch andere Emissionsgutschriften ersetzt werden, falls nicht alle fünf Jahre der Nachweis der CO2-Bindung erbracht wird.
Jede natürliche und juristische Person ist berechtigt, in einem der Mitgliedstaaten ein Konto im Unionsregister zu beantragen. Die Eröffnung erfolgt, wenn alle Voraussetzungen der EU und des Mitgliedstaates erfüllt werden.
Alle Informationen und Dokumente (Rechtsgrundlagen, Antragsformular) zur Eröffnung eines Kontos im liechtensteinischen Unionsregister finden Sie auf unserer Homepage. Das liechtensteinische Unionsregister finden Sie unter www.emissionshandelsregister.li
Jeder Antragsteller muss für die Eröffnung eines Kontos im liechtensteinischen Unionsregister, ein korrekt ausgefülltes Antragsformular (inklusive aller geforderten Dokumente) beim Amt für Umwelt auf elektronischen Weg einreichen.
Nach eingehender Prüfung aller Daten und Dokumente erhält der Antragsteller und alle Kontobevollmächtigten ihren persönlichen Aktivierungsschlüssel per eingeschriebener Postsendung. Dieser Schlüssel ist notwendig um Zugang zum gesicherten Bereich des Unionsregisters zu erhalten.
Gemäss Artikel 16, Abs. 3 des Emissionshandelsgesetzes ist für die Eröffnung eines Kontos im liechtensteinischen Unionsregister ein/e 3. Kontobevollmächtigte/r mit ständigem Wohnsitz in Liechtenstein zwingend vorgeschrieben. Mögliche Kandidaten finden sie unter:
Gemäss Art. 14 Abs. 3 der Emissionshandelsgesetzes (EHG) erfolgt die Vergabe der Emissionszertifikate auf die Konten der Anlagenbetreiber bis spätestens 28. Februar eines entsprechenden Jahres durch den Register-Administrator.
Unter einer Transaktion versteht man jede nationale wie internationale Übertragung von Emissionsberechtigungen zwischen zwei kommunizierenden Konten. Dies schliesst die Rückgabe und Löschung von Emissionsrechten mit ein.
Bis zum 30.April des Folgejahres (Art. 15 Abs. 1 EHG), muss ein Anlagebetreiber Emissionsrechte (Emissionszertifikate und max. 8% Emissionsgutschriften) in der Höhe der im Emissionsbericht ausgewiesenen und verifizierten Emissionen beim Amt für Umwelt einreichen.
Das liechtensteinische Unionsregister erfüllt die Sicherheitsanforderungen der EU und der UN und bietet 6 Sicherheitsstufen. Mehr darüber finden Sie in unsere Sicherheitsbestimmungen auf dieser Website unter Menu Unionsregister. Selbstverständlich verfügt das Unionsregister auch über das Sicherheitsprotokoll SSL (Secure Socket Layer). SSL garantiert Ihnen einerseits, dass Sie tatsächlich mit dem Server des Unionsregister verbunden sind und ermöglicht anderseits einen sicheren und vertraulichen Datentransfer über einen 128-bit Code.