Parkkarten
Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen (Parkkarte)
Gesuchsformular für eine Parkkarte
Wir bitten Sie das Gesuchsformular komplett auszufüllen und zusammen mit einem farbigen Passfoto und dem ärztlichen Bericht an das Amt für Strassenverkehr, Gerwerbeweg 2, 9490 Vaduz zu senden.
Definition der Gehbehinderung
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200m, bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen.
Benützung und Einsatz der Parkkarte
Die Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Verwendung der Parkkarte ist nur im Rahmen der tatsächlichen Beförderung von gehbehinderten Personen erlaubt.
Die Parkerungserleichterungen gelten nur soweit, als in der zumutbaren Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benützung offen stehenden Parkflächen zur Verfügung stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. Auf die Bedürfnisse des Güterumschlages ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen Rücksicht zu nehmen.
Anbringung der Parkkarte
Die Parkkarte muss gut sichtbar, im parkierten Fahrzeug hinter der Frontscheibe platziert werden.
Gültigkeit / Dauer
Die Parkkarte ist befristet und max. 5 Jahre gültig. Die Parkkarte wird im Fürstentum Liechtenstein und in den Ländern, welche sich der Europäischen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben anerkannt.
Gebühren
Parkkarten für gehbehinderte Personen sind kostenlos.