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Führerausweis-Entzugsverfahren nach einer Widerhandlung
Führerausweis-Entzugsverfahren nach einer Widerhandlung (SVG Art. 15 i.v.m SVG Art. 16)
Bei der Festsetzung der Dauer eines Ausweisentzuges sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung zu berücksichtigen, sie trägt allen objektiven und subjektiven Umständen des jeweiligen Falles Rechnung. Konkret sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung durch die Strafbehörde führt nicht zwingend zu einer schweren Widerhandlung. Die gesetzliche vorgeschriebene Mindestentzugsdauer des Ausweises darf nicht unterschritten werden. Das Verwaltungsverfahren (Entzugsverfahren des Amtes für Strassenverkehr) sowie das Strafverfahren (strafrechtliches Verfahren des Fürstlichen Landgerichtes) sind zwei unabhängige Verfahren.
Zu berücksichtigen sind:
- die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift unter dem Aspekt Verkehrssicherheit
- die Schwere der begangenen Widerhandlung (leicht, mittelschwer, schwer)
- die Art der Gefährdung der Verkehrssicherheit (abstrakt oder konkret)
- den Verkehrsleumund als Fahrzeuglenker
- die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen
Für die Fallbeurteilung und Dauer eines Führerausweisentzuges nach einer Widerhandlung stehen folgende drei Stufen zur Verfügung:
- leichter Fall - Verwarnung
- mittelschwerer Fall - Mindestentzug 1 Monat
- schwerer Fall - Mindestentzug 2 Monate
Leichter Fall – Verwarnung (SVG Art. 15 Abs. 2 Satz 2)
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt wurde.
Mittelschwerer Fall – Mindestentzug 1 Monat (SVG Art. 15 Abs 2, SVG Art. 16, Abs. 1 a)
Der Führerausweis oder Lernfahrausweis wird nach einer Widerhandlung, wenn Verkehrsregeln verletzt und dadurch die Strassenverkehrsteilnehmer gefährdet oder andere belästigt wurden entzogen. Ein mittelschwerer Fall wird nach den Umständen festgesetzt und richtet sich nach der Schwere des Verschuldens sowie dem Verkehrsleumund. Die Mindestentzugsdauer von einem Monat muss jedoch eingehalten werden. Einen Entzug in verschieden Etappen ist nicht möglich.
Schwerer Fall – Mindestentzug 2 Monate (SVG Art. 15 Abs. 3, SVG Art. 16, Abs 1 b, bbis, c und d, VZV Art 31)
Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
- den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat,
- in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4),
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat,
- ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat,
- nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren,
- ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat,
Die Dauer des Entzuges beträgt:
mindestens zwei Monate, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
mindestens drei Monate, wenn der Führer:
- in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
- sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (SVG Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat;
mindestens sechs Monate, wenn:
- der Führer trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
- dem Führer der Ausweis wegen einer Widerhandlung nach SVG Art. 15, Abs 3 Bst. b entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges:
- wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
- wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Bst. bbis Ziff. 2) erneut vorsätzlich eine solche Massnahme vereitelt.