Krebsregister

Das Amt für Gesundheit führt gemäss Art. 56 Abs. 1 GesG zu Zwecken der Krebsbekämpfung und -forschung ein Krebsregister. Nach Art. 56 Abs. 5 GesG kann sich das Amt für Gesundheit auch an einem ausländischen Krebsregister beteiligen. Von dieser Möglichkeit machte das Amt für Gesundheit im Rahmen des Abschlusses einer Leistungsvereinbarung mit der Krebsliga Ostschweiz am 9. Dezember 2010 Gebrauch, wonach Letztere seit dem 1. Januar 2011 im Auftrag des Fürstentums Liechtensteins die Datenverarbeitung im Rahmen der Führung eines Krebsregisters für Liechtenstein vornimmt.

Sämtliche in Liechtenstein tätige Ärzte und deren Hilfspersonen sind berechtigt, Daten von Personen, die an Krebs erkrankt und in Liechtenstein wohnhaft sind, an das Krebsregister zu übermitteln. Sie als betroffene Person sind vor einer beabsichtigten Übermittlung über Ihr Recht aufzuklären, der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen zu können.

Detaillierte Ausführungen entnehmen Sie dem beiliegenden Datenschutzhinweis:

Datenschutzhinweis für das Krebsregister