Bis 90 Tage
Dienstleistungserbringer sind Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) mit Sitz im EWR, die mit entsendeten Personen (selbständige Einzelunternehmer, direkt angestellte Mitarbeiter oder durch eine in der Schweiz oder EU/EWR ansässige Personalverleihfirma geliehene Personen) in Liechtenstein eine zeitlich beschränkte Dienstleistung erbringen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens muss im Besitze einer EU/EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft sein, um die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können.
Vor Beginn der Dienstleistungserbringung ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) eine Gewerbe-Meldebestätigung zu beantragen. Siehe Dienstleistungserbringung aus dem Ausland
Meldepflicht
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Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist ab 1. Tag meldepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt.
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Die meldepflichtige Dienstleistungserbringung ist höchstens auf 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.
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Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.
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Besteht eine Meldepflicht, muss die elektronische Meldung vor Aufnahme der Dienstleistungserbringung erfolgen.
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Die elektronische Meldung für Einsätze steht Ihnen mittels folgendem Link zur Verfügung: Elektronisches Meldesystem 2.0
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Die Meldung bis 90 Tage ist mittels Elektronischem Meldesystem (EMS) gratis. Für Personalverleihunternehmen ist die elektronische Meldung bis zu 90 Tagen gebührenpflichtig.
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Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Datum der elektronischen Meldung, das Posteingangsdatum bzw. Empfangsdatum des Faxes beim Ausländer- und Passamt.
- Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bestätigung ausgestellt.
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Einsätze müssen selbst im Kundenkonto verwaltet und geändert oder storniert werden. Änderungen und Stornos sind bis 10:00 Uhr eines Einsatztages möglich.
Formular
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41