03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Aufgrund von Wartungsarbeiten sind die Onlinedienste der LLV am 03.07.2024 ab 19:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr nur eingeschränkt verfügbar. Wir danken für Ihr Verständnis Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Fahren im nicht fahrfähigen Zustand (FinifaZ)

Fahren in angetrunkenem Zustand

Stellt die Polizei bei einem / einer Fahrzeuglenker / -in fest, dass er / sie angetrunken ist, so nimmt sie ihm / ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und verhindert dadurch die Weiterfahrt. Der Führerausweis wird mit dem Rapport und der Auswertung der Blutprobe an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Entzugstabelle nach ständiger Praxis Auszug aus der Richtlinie über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr:

Blutalkoholkonzentration (BAK)
Gewichtspromille Minimalwert
Entzugsdauer (mindestens)
BAK von 0.80 bis 1.50 Gewichtspromille 3 Monate
BAK von 1.51 bis 2.00 Gewichtspromille 4 Monate
BAK von 2.01 bis 2.50 Gewichtspromille 5 Monate
BAK von 2.51 bis 3.00 Gewichtspromille 6 Monate
BAK über 3.00 Gewichtspromille 7 Monate

Ab 2.0‰ wird eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung notwendig.

Neben dem Führerausweis-Entzugsverfahren wird durch die Gerichtsbehörde ein zusätzliches Strafverfahren durchgeführt.

Fahren unter Medikamenten-/Drogeneinfluss

Bei Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss kann die Polizei eine Blutprobe anordnen. Der Führerausweis wird ebenfalls auf der Stelle abgenommen. Ein entsprechender Rapport erfolgt zu Handen des Amt für Strassenverkehr sowie der Staatsanwaltschaft. Je nach Auswertung der Blutprobe wird eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung notwendig.