Fahren im nicht fahrfähigen Zustand (FinifaZ)
Fahren in angetrunkenem Zustand
Stellt die Polizei bei einem / einer Fahrzeuglenker / -in fest, dass er / sie angetrunken ist, so nimmt sie ihm / ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und verhindert dadurch die Weiterfahrt. Der Führerausweis wird mit dem Rapport und der Auswertung der Blutprobe an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Entzugstabelle nach ständiger Praxis Auszug aus der Richtlinie über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr:
Blutalkoholkonzentration (BAK) Gewichtspromille Minimalwert |
Entzugsdauer (mindestens) |
BAK von 0.80 bis 1.50 Gewichtspromille | 3 Monate |
BAK von 1.51 bis 2.00 Gewichtspromille | 4 Monate |
BAK von 2.01 bis 2.50 Gewichtspromille | 5 Monate |
BAK von 2.51 bis 3.00 Gewichtspromille | 6 Monate |
BAK über 3.00 Gewichtspromille | 7 Monate |
Ab 2.0‰ wird eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung notwendig.
Neben dem Führerausweis-Entzugsverfahren wird durch die Gerichtsbehörde ein zusätzliches Strafverfahren durchgeführt.
Fahren unter Medikamenten-/Drogeneinfluss
Bei Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss kann die Polizei eine Blutprobe anordnen. Der Führerausweis wird ebenfalls auf der Stelle abgenommen. Ein entsprechender Rapport erfolgt zu Handen des Amt für Strassenverkehr sowie der Staatsanwaltschaft. Je nach Auswertung der Blutprobe wird eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung notwendig.